Pflegegrade und Pflegestufen

Pflegegrade und Pflegestufen

Welche Pflegegrade gibt es?

Die Pflegegrade gelten seit dem 01.01.2017 durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) und machen es hilfebedürftigen Menschen leichter, tatsächlich als pflegebedürftig eingestuft zu werden, um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten. Bei dem Wechsel von 3 Pflegestufen zu 5 Pflegegraden ging es vor allem darum, Menschen Pflegebedürftigkeit zuzusprechen, die Demenz erkrankt, psychisch krank oder geistig behindert sind und eine eingeschränkte Alltagskompetenz haben.

Es gibt die Pflegegrade 1 bis 5. Welchen Pflegegrad man erhält, wird anhand des neuen Begutachtungsassessment (NBA) festgelegt. Je mehr Punkte man darin erhält, desto höher ist der zu erhaltende Pflegegrad.

Der Pflegegrad 1 gilt für Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Bei einer erheblichen Beeinträchtigung greift der Pflegegrad 2.

Menschen mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit werden dem Pflegegrad 3 zugeordnet und Menschen mit schwerster Beeinträchtigung dem Pflegegrad 4.

Der Pflegegrad 5 liefert Menschen Hilfe, die unter einer schwersten Beeinträchtigung im Alltag leiden und besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung haben.

Pflegegrad 1

Der neue Pflegegrad 1 existiert seit dem 01. Januar 2017 und wird Pflegedürftigen zugeteilt, die bisher keine Pflegestufe hatten.

Da die ehemalige Pflegestufe 1 dem Pflegegrad 2 übergeleitet wurde, ist der Pflegegrad 1 völlig neu. Ihm entspricht folglich keine Pflegestufe. Es wird damit vor allem Patienten mit Demenz geholfen. Um den Pfleggrad 1 durch die Gutachter des MDK zu erhalten, müssen die Betroffenen im neuen Begutachtungsassessment eine Punktzahl von 12,5 bis <27 erhalten. Dieses errechnet die Punktzahl anhand verschiedener Module wie

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen
  • psychische Schwierigkeiten
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von krankheits- oder therapiebezogenen Belastungen
  • Gestaltung des Alltags und des sozialen Lebens.

Der Pflegegrad 1 entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, egal ob körperlich oder geistig bedingt.

Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld für die Pflege zu Hause, weder Pflegesachleistungen noch ambulante Geldleistungen. Was sie erhalten ist ein „zweckgebundener ambulanter Entlastungsbetrag“ von 125€ monatlich. Dieser Betrag dient vor allem der Finanzierung von Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung der Pflegebedürftigen zu tagesstrukturierenden Maßnahmen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Der neue Pflegegrad 1 - Das müssen Sie beachten

Pflegegrad 2

Betroffene Pflegebedürftige mit einer „erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und Menschen, die zuvor der Pflegestufe 1 zugesprochen waren, erhalten den Pflegegrad 2. Für die Gutachter gilt hierbei eine Punktzahl von 27 bis 47,5 im neuen Begutachtungsassessment.

Die Pflegebedürftigen erhalten monatliches Pflegegeld von 316€ bei häuslicher Pflege durch Angehörige. Hinzu kommen Pflegesachleistungen von monatlich 689€, die von ambulanten Pflegediensten direkt mit den Pflegekassen selbst abgerechnet werden.

Damit erhalten die Betroffenen, mit oder ohne Demenz, deutlich mehr Pflegegeld und Sachleistungen als im ehemaligen Pflegestufensystem.

Außerdem gibt es den neuen einheitlichen „Entlastungsbeitrag“ von 125€ im Monat, mit dem die Pflegebedürftigen zum Beispiel eine Haushaltshilfe bezahlen können, einen Alltagsbegleiter, eine Einkaufshilfe oder eine Betreuungsgruppe. Wird nach einem Krankenhausaufenthalt Kurzzeitpflege (z.B. in einem Pflegeheim) gebraucht, zahlen die Pflegekassen für bis zu vier Wochen Zuschüsse bis maximal 1.612€ im Jahr.

Pflegegrad 3

Versicherte mit einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und Demenzkranke mit bisheriger Pflegestufe 1 und Menschen mit Pflegestufe 2 bekommen den Pflegegrad 3 zugesprochen. Im NBA des MDK liegt die für den Pflegegrad 3 zu erreichende Punktzahl zwischen 47,5 und 70 Punkten.

Die schwer Pflegebedürftigen erhalten ein monatliches Pflegegeld von 545€ bei einer häuslichen Pflege durch Angehörige sowie Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst von 1.298€ im Monat. Hinzu kommt der genannte Entlastungsbeitrag von 125€ monatlich für Haushaltshilfen, Einkaufshilfen oder ähnliches.

Erhalten Sie ausführlichere Informationen zu Voraussetzungen und Zuschüssen des Pflegegrads 3.

Pflegegrad 4

Der Pflegegrad 4 beschreibt eine „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ von betroffenen Pflegebedürftigen. Die Voraussetzung ist eine Punktzahl zwischen 70 und 90 Punkten im NBA des MDK. Außerdem werden alle Pflegebedürftigen, die der Pflegestufe 3 oder Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz zugeordnet wurden automatisch in den Pflegegrad 4 übernommen.

Die Betroffenen erhalten ein monatliches Pflegegeld von 728€ bei häuslicher Pflege durch Angehörige und Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst von 1.612€ monatlich. Hinzu kommt der Entlastungsbeitrag von 125€ monatlich für eine Betreuungsgruppe, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen oder ähnliches.

Pflegegrad 5

Bei dem Pflegegrad 5 handelt es sich um den höchsten Pflegegrad mit den umfangreichsten Leistungen der Pflegeversicherung. Dieser hilft Menschen mit „schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und besonders hohem Pflegebedarf. Um diesen Pflegegrad zu erhalten, sind im NBA 90 bis 100 Punkte nötig. Dies entspricht Menschen, die zuvor die Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhielten, die umgangssprachlichen „Härtefälle“.

Betroffene mit Pflegegrad 5 erhalten 901€ monatlich für häusliche Pflege durch Angehörige oder Freunde sowie Pflegesachleistungen von 1.995€ für Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Außerdem erhalten sie den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125€ für Haushaltshilfen, Alltagsbetreuer oder ähnliches.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Pflegegrad 5

Welche Pflegestufen gibt es?

Bis 2016 galten in Deutschland die Pflegestufen 0 bis 3. Diese wurden 2017 durch die Pflegegrade abgelöst, die mehr Menschen Pflegebedürftigkeit zusprechen.

Die Pflegestufe 0 wird eher umgangssprachlich verwendet und wird nicht explizit im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) genannt. Die Pflegestufe 0 umfasst alle Pflegeversicherten, die eine dauerhaft erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz erleiden und einen gesteigerten Betreuungsbedarf haben. Damit sind Menschen gemeint, die unter Demenz leiden, psychisch krank oder geistig behindert sind und vermutlich länger als ein halbes Jahr betreut werden müssen.

Die Pflegestufe 1 bekommen Menschen mit einem erhöhten Pflegebedarf, das heißt, Menschen, die mindestens einmal täglich in mindestens zwei Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) etwa 90 Minuten Hilfe benötigen.

Die Pflegestufe 2 wird vergeben, wenn Menschen nachweislich körperlich schwerpflegebedürftig sind. Damit ist gemeint, dass mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Grundpflege benötigt wird. Die Hilfeleistungen benötigten umfassen täglich drei Stunden.

Schwerstpflegebedürftige Menschen erhalten schließlich die Pflegestufe 3. Bei dieser beträgt der Bedarf an Hilfe bei der Grundpflege täglich mindestens 5 Stunden.

Pflegestufe 0

Die Pflegestufe 0 wird im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) nicht offiziell verwendet, jedoch wird diese Bezeichnung umgangssprachlich häufig für Menschen gebraucht, die eine eingeschränkte Alltagkompetenz haben.

Damit sind Pflegebedürftige gemeint, die unter Demenz leiden, psychisch krank oder geistig behindert sind und dadurch Schwierigkeiten im Alltag haben. Es sind Pflegebedürftige gemeint, die voraussichtlich länger als 6 Monate besonders betreut werden müssen. Pflegebedürftige mit eigeschränkter Alltagskompetenz fallen zum Beispiel dadurch auf, dass sie Gefahren im Alltag verkennen, ihren Tagesablauf nicht strukturieren können oder durch eine Hinlauftendenz (das Weglaufen von Demenzkranken).

Lesen Sie mehr zu diesem Thema: Symptome einer Demenz

Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit erfolgt von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Um eingeschränkt alltagskompetent eingestuft zu werden, wurde zu Zeit der Pflegestufen ein „Mindestmaß an Pflege“ genötigt (laut Pflegeversicherungsgesetz SGB XI). In schweren Fällen spricht man hier von Pflegebedürftigen mit einem zusätzlich erhöhten Betreuungsbedarf, zum Beispiel bei Schwerdemenzkranken.

Die Pflegestufe 0 gilt vor allem für Demenzkranke, psychisch Kranke und Menschen mit geistiger Behinderung, die in erster Linie betreut und beaufsichtigt werden müssen und wenig medizinische Pflege beanspruchen.

 

Pflegestufe 1

Die Pflegestufe 1 ist eine der drei offiziell festgelegten Pflegestufe in der bis 2016 geltenden Reform. Diese Pflegestufe ermöglicht Pflegebedürftigen, die erheblich pflegebedürftig sind, Leistungen der Pflegekassen. Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn derjenige täglich bei mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege Unterstützung benötigt. 

Grundpflege beinhaltet

  • Körperpflege
  • Nahrungsaufnahme
  • Mobilität.

Um Unterstützung durch die Pflegekassen zu erhalten, muss der Betroffene außerdem mehrmals in der Woche Hilfe im Haushalt benötigen. Der Zeitaufwand für sämtliche Hilfen am Tag liegt bei mindestens 90 Minuten im Wochendurchschnitt. Dieser Pflegestufe werden viele ältere Menschen zugeordnet, die unter körperlichen Erkrankungen und zusätzlich Demenz oder einer länger als 6 Monate andauernden psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung leiden.

Menschen, die zuvor der Pflegestufe 1 zugeteilt waren, gehören seit dem 01.01.2017 dem Pflegegrad 2 an. Sie erhalten für Pflege durch Angehörige wie Familie oder Freunde 316€ monatlich.

Demenzkranke mit Pflegestufe 1 werden nun dem Pflegegrad 3 zugeordnet und erhalten monatlich 545€ Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige.

Pflegestufe 2

Pflegebedürftige Menschen, die nachweislich (meist körperlich) schwerpflegebedürftig sind, erhielten bis 2016 die Pflegestufe 2. Die sogenannte Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Betroffene mindestens dreimal am Tag zu verschiedenen Zeiten Unterstützung bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) benötigt. Hinzu kommt, dass der Betroffene mehrmals wöchentlich auf Hilfe in der hauswirtschaftlichen Versorgung angewiesen ist. Dabei soll der Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wovon mindestens 2 Stunden Grundpflege umfassen.

Pflegebedürftige, die diese Voraussetzungen des Pflegeversicherungsgesetztes erfüllen, erhalten in der Regal die Pflegestufe 2 mit allen dazugehörigen Pflegeleistungen. In dem Sonderfall, wenn ein Schwerpflegebedürftiger außerdem an Demenz leidet, mindestens ein halbes Jahr psychisch krank oder geistig behindert ist, erhält er die Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Dadurch erhalten entsprechend Pflegebedürftige mehr Betreuung und Beaufsichtigung.

Pflegebedürftige mit der ehemaligen Pflegestufe 2 werden automatisch in den Pflegegrad 3 eingeteilt und erhalten monatlich 545€ für die Pflege durch Angehörige. Betroffene, die der „Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz“ zugesprochen wurden, entsprechen dem Pflegegrad 4 und erhalten monatlich 728€ Pflegegeld.

Pflegestufe 3

Pflegebedürftige mit Schwerstpflegebedürftigkeit entsprechen der Pflegestufe 3. Die Betroffenen benötigen rund um die Uhr Hilfe bei der Grundpflege und mehrmals wöchentlich Unterstützung im Haushalt. Dabei rechnen die Pflegekassen mit einem Zeitaufwand von mindestens fünf Stunden täglich, wovon Körperpflege, Ernährung und Mobilität mindestens vier Stunden ausmachen.

Leiden die betroffenen Schwerstpflegebedürftigen darüber hinaus an Demenz, einer psychischen Krankheit über 6 Monate oder an einer geistigen Behinderung, die sie im Alltag einschränkt, werden sie in die sogenannte Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz eingestuft.

Die ehemalige Pflegestufe 3 entspricht dem Pflegegrad 4 und ermöglicht den Pflegebedürftigen ein monatliches Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige von 728€. Besonders pflegebedürftige Menschen mit „Pflegestufe 3 und eingeschränkter Alltagskompetenz“ entsprechen dem Pflegegrad 5, sie erhalten monatlich 901€ für die Pflege durch Angehörige wie Freunde oder Familie.

Wie beantragt man einen Pflegegrad?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Pflegegrad zu beantragen. Man kann bei der Pflegekasse anrufen, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Die Pflegekassen sind grundsätzlich bei den Krankenkassen angesiedelt.

Ist der Betroffene bei der AOK versichert, kann man bei der AOK anrufen und sich telefonisch mit der Pflegekasse verbinden lassen.

Ebenso kann man einen Brief an die Pflegekasse schicken. Dafür eignet sich ein ganz formloser Antrag an die Pflegekasse, der Name, Anschrift, Versichertennummer und zum Beispiel den folgenden Satz umfassen sollte: „Hiermit beantrage ich, XY, die Leistungen der Pflegeversicherung und bitte um kurzfristige Begutachtung.“.  Der Brief sollte von dem Versicherten oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden und mit der Post an die Krankenkasse geschickt werden, welche den Antrag dann an die Pflegekasse weiterleitet.

Darüber hinaus gibt es in vielen Städten sogenannte Pflegestützpunkte, wo man direkt einen Antrag auf einen Pflegegrad abholen kann.

Die Antragstellung auf eine Vorsorgevollmacht könnte Sie auch interessieren. Lesen Sie mehr dazu unter: Vorsorgevollmacht - Alles rund um das Thema!

Was muss ich beim Pflegegradantrag berücksichtigen?

Zunächst wird die Pflegekasse kontaktiert (telefonisch, per Post oder vor Ort), um einen Antrag auf einen Pflegegrad zu stellen. Normalerweise schickt die Pflegekasse Ihnen dann einen Antrag zu, den Sie ausgefüllt zurückschicken. Dabei muss der Antrag auf die Leistungen der Pflegekasse unbedingt unterschrieben werden, persönlich oder vom gesetzlichen Vertreter des Pflegebedürftigen.

Der Antrag ist sehr detailliert und sollte gründlich ausgefüllt werden. Man sollte überlegen, ob wohnumfeldverbessende Maßnahmen hilfreich sein können. Diese Leistung, zum Beispiel für ein barrierefreies Umfeld (Toiletten, Treppenlift o.Ä.) werden einmalig für bis zu 4.000€ gestattet.

Ein Hausnotruf oder Pflegehilfsmittel können ebenfalls gestattet werden und bei Bedarf von Ihnen gewünscht werden (z.T. erst ab Pflegegrad 3 möglich).

Alles, was dem Pflegebedürftigen helfen kann, sollte erwähnt und beantragt werden. Nach Antragsstellung kann man sich auf den Besuch des MDK vorbereiten. Am besten führt man ein Pflegetagebuch, um dem Gutachter klar mitzuteilen, was für Pflege benötigt wird. Es ist sinnvoll, konkrete Beispiele täglicher Situationen zu nennen, damit der Pflegebedürftige tatsächlich in den Pflegegrad eingestuft wird, den er benötigt.

Welche Pflegegradkriterien gibt es?

Es gibt ein Begutachtungsverfahren, das neue Begutachtungsassessment (NBA), mit dem die Gutachter der Pflegekassen verschiedene Gesichtspunkte der Pflegebedürftigkeit prüfen.

Die körperlichen, psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen werden in sechs Modulen untersucht, die in unterschiedlichem Maß in das NBA eingehen:

  1. Mobilität (10%)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (2 + 3 = 15%)
  4. Selbstversorgung (40%): Körperpflege, Ernährung usw.
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheitsbedingten oder therapiebedingten Belastungen (20%)
  6. Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte (15%)

Wie verlässlich ist ein Pflegegradrechner?

Ein Pflegegradrechner dient dazu, den Grad einer Pflegebedürftigkeit anhand der persönlichen Angaben zu bestimmen. Er kann als eine erste Einschätzung oder Orientierung dienen, wie viel Pflegegeld möglich wäre.

Wo beantragt man einen Pflegegrad?

Man beantragt den Pflegegrad bei den Pflegekassen. Diese sind Träger der sozialen Pflegeversicherung und bei den Krankenkassen niedergelassen.

Wenn man bei der AOK oder der TK versichert ist, ist die entsprechende Pflegekasse dort anzutreffen. Man kann sich ganz einfach an die Krankenversicherung wenden und diese leitet einen an die zugehörige Pflegeversicherung weiter.

Man kann sich vor Ort, telefonisch oder per Post an die Pflegeversicherung wenden.

Wer teilt die Pflegegrade ein?

Die Einteilung in die Pflegegrade erfolgt durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Der MDK prüft im Auftrag der Pflegekassen, wie pflegebedürftig die Antragssteller sind und errechnen mithilfe des neuen Begutachtungsassessments eine Punktzahl aus, welche die Pflegebedürftigen einem Pflegegrad (1 bis 5) zuordnet.

Wie stelle ich einen Widerspruch bei fehlerhafter Einstufung des Pflegegrades?

Kommt es bei der Einstufung des Pflegegrades durch den MDK zu einem Fehler, kann das verschiedene Konsequenzen haben. Wurde kein Pflegegrad anerkannt, gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen oder wird die Höherstufung des Pflegegrades nicht anerkannt, erhöhen sich die Gelder und Leistungen nicht, obwohl der Betroffene sie dringend benötigt.

Man kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Pflegegrad-Einstufung einen Widerspruch gegen die Einstufung einlegen. Die Begründung für den Widerspruch ist individuell und sollte ausführlich dargestellt werden, sie kann auch nachgereicht werden, sofern dies im Widerspruch erwähnt wird. Man sollte ein Schreiben an die Anschrift aus dem Gutachten schicken, das folgendes enthält:

  • die Adresse des Absenders (des Pflegebedürftigen oder des Vertreters) und die Anschrift der Pflegekasse

  • Die Überschrift: „Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom .. Ihr Zeichen: ..."

  • "Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin überzeugt, dass die Pflegegradeinstufung nicht korrekt ist und lege hiermit Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ... ein. Eine Begründung reiche ich zeitnah nach. Mit freundlichen Grüßen ..."

Pflegegrad bei Demenz

Seit der neuen Pflegereform mit dem Pflegegraden anstelle der Pflegestufen hat sich die Situation für Demenzkranke deutlich verbessert.

Zuvor wurde Demenzkranken nur dann Pflegebedürftigkeit zugesprochen, wenn sie neben der Demenz unter körperlichen Beschwerden litten. Je nachdem, wie stark eingeschränkt Demenzkranke in ihrer Alltagsbewältigung sind, erhalten sie den Pflegegrad 1 oder 2. Liegen zusätzlich körperliche Beschwerden vor, welche die Pflegebedürftigkeit erhöhen, können die Betroffenen auch in höheren Pflegegraden eingestuft werden und Pflege erhalten.

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Pflegegrad bei Parkinson

Menschen mit Parkinson haben ein Recht auf Unterstützung der Pflegeversicherung, wenn sie Alltagsverrichtungen wie Körperpflege, Ernährung, alltägliche Bewegung und Hauswirtschaft nicht mehr selbstständig erledigen können. Je nachdem, ob zusätzlich Erkrankungen oder Behinderungen bestehen, kann der Betroffene höher eingestuft werden und höhere Leistungen erhalten.

Die Einstufung des Pflegegrades erfolgt durch den MDK und je nach Beeinträchtigung der Selbstständigkeit wird den Betroffenen, sofern keine weiteren Beschwerden auftreten, meistens Pflegegrad 1 oder 2 zugesprochen.

Pflegegrad nach einem Schlaganfall

Ein Schlaganfall tritt in der Regel plötzlich auf und kommt in unterschiedlichen Schweregraden und demnach mit unterschiedlichen Symptomen, die kurzzeitig oder permanent bestehen können.

Ein Schlaganfall kann plötzlich große Pflegebedürftigkeit verursachen, ob für wenige Monate oder Jahre. Eine Betreuung durch Angehörige zuhause oder in einem Pflegeheim kann notwendig sein.

Es sollte schnell ein Antrag auf Pflegeleistungen und Einstufung in einen Pflegegrad erfolgen. Häufig reicht das Pflegegeld nicht aus, sodass es oft hilfreich ist, früh eine private Pflegezusatzversicherung abzuschließen.

Pflegegrad bei Krebs

Krebskranke haben wie alle anderen Menschen ein Recht auf Pflegeleistungen, wenn Pflegebedürftigkeit vorliegt. Bei Krebspatienten kann diese Pflegebedürftigkeit vorübergehend sein, ihnen steht in jedem Fall Unterstützung zu.

Vorübergehend oder dauerhaft, die Pflegegrade werden nach verschiedenen Kriterien eingestuft:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Selbstversorgung usw.

Sind Sie oder ein Angehöriger an Krebs erkrankt oder leiden unter den gesundheitseinschränkenden Folgen der bekämpften Krebserkrankung, sollte der Antrag auf einen Pflegegrad gründlich ausgefüllt werden, um entsprechende benötigte Leistungen zu erhalten.

Autor: Dr. Nicolas Gumpert Veröffentlicht: 15.11.2017 - Letzte Änderung: 18.09.2024