In diesem Artikel geht es um den Pflegegrad 4. Es werden die Definition, Voraussetzungen und Leistungen besprochen. Außerdem werden die Vergütung von Angehörigen, die Antragsstellung sowie die Kurzzeitpflege thematisiert.
Der Pflegegrad 4 beschreibt die „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Schwer Pflegebedürftige, die diesem Pflegegrad zugeordnet werden, erhalten entsprechende Leistungen von der Pflegeversicherung. Die Betroffenen müssen einen Antrag auf Pflegegrad einreichen, der von einem Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder MEDICPROOF bei Privatversicherten überprüft wird.
Neben neuen Antragstellungen auf Pflegebedürftigkeit, erhalten Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 und Pflegestufe 2 plus eingeschränkter Alltagskompetenz ebenfalls den Pflegegrad 4.
Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Pflegegrad gestellt werden. Die Antragsstellung erfolgt durch den Betroffenen selbst oder durch einen gesetzlichen Betreuer. Ein Begutachter des MDK oder MEDICPROOF ermittelt schließlich den Pflegegrad der Antragsstellung mithilfe des „Neuen Begutachtungsassessments“ (NBA).
Das NBA besteht aus 6 verschieden Modulen, die jeweils mit einer bestimmten Punktzahl zu einem Testergebnis führen, dass dem Pflegebedürften einen Pflegegrad zuordnet.
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Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 haben Anspruch auf verschiedene Leistungen von der Pflegekasse. Da die entsprechenden Pflegebedürftigen in ihrer Selbstständigkeit stark beeinträchtig und auf Hilfe angewiesen sind, erhalten sie vergleichsweise viele Hilfeleistungen der Pflegeversicherung.
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Pflegt man als Angehöriger, Freund oder Bekannter einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4, erhält man ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 728€. Dem pflegenden Angehörigen stehen außerdem kostenlose Pflegekurse zu. Diese werden seit 2017 von Pflegekassen gemäß § 45 SGB XI angeboten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf folgeder Seite: Häusliche Pflege
Um einen Antrag auf einen Pflegegrad zu stellen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist ein direkter Anruf bei der Krankenkasse. Die Krankenkasse bei der man versichert ist, ist mit der zuständigen Pflegekasse assoziiert. Entweder man lässt sich über die Krankenkasse mit der Pflegkasse verbinden oder ruft, wenn man die Kontaktdaten hat, direkt die zuständige Pflegekasse an. Man teilt dabei telefonisch mit, dass man für eine bestimmte Person oder sich selbst einen Antrag stellen möchte.
Man kann sich außerdem schriftlich um eine Antragsstellung bemühen. Dafür schreibt man einen Brief mit den Worten „Hiermit beantrage ich, XY, die Leistungen der Pflegeversicherung und bitte um kurzfristige Begutachtung.“. Außerdem fügt man den vollen Namen, Anschrift und Versichertennummer hinzu. Man kann diesen Brief an die Krankenkasse senden, welche den Antrag dann an die Pflegekasse weiterleitet, oder direkt an die Pflegekasse schicken.
Darüber hinaus gibt es in vielen Orten die Möglichkeit, sich vor Ort an einem „Pflegestützpunkt“ zu melden und mit Unterstützung einen Antrag zu stellen.
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Den Antrag auf einen Pflegegrad stellt man bei den Pflegekassen. Die Pflegekassen sind Träger der sozialen Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung ist mit der Krankenkasse verbunden. Das bedeutet, wenn ich bei der TK oder AOK versichert bin, ist die für mich zuständige Pflegekasse dort anzutreffen. Den Antrag kann ich bei der Pflegeversicherung direkt stellen oder bei meiner Krankenversicherung, welche den Antrag dann weiterleitet.
Man kann den Antrag vor Ort in einer Niederlassung der Krankenkasse stellen, aber auch telefonisch oder per Post. In größeren Städten gibt es „Pflegestützpunkte“. Dort gibt es Helfer, die einen mit dem Antrag auf Pflegegrad unterstützen.
Kurzzeitpflege bezeichnet eine vollstationäre Pflege, die ein Pflegebedürftiger zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt benötigt. Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 hat Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 1.612€ für Kurzzeitpflege bis zu 28 Tage im Jahr. Das bedeutet, dass wenn ein Pflegebedürftiger nach einem Krankenhausaufenthalt intensive (vollstationäre) Pflege benötigt, er vier Wochen lang von der Pflegekasse bezuschusst wird.
Dabei gibt es Besonderheiten. Wenn der betroffene Pflegebedürftige im laufenden Jahr keine „Verhinderungspflege“ beansprucht, stehen ihm bis zu 3.224€ Zuschuss für maximal 8 Wochen Kurzzeitpflege zu. Die Pflegekassen gewähren den Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 in den bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege die Hälfte ihres Pflegegeldes, also 364€ im Monat.