Der Pflegegrad 5 ist der höchste Grad an Pflegebedürftigkeit, den es gibt. Daher erhalten die Betroffenen viele Pflegeleistungen. Es gibt die Möglichkeit, dass Angehörige die Pflege übernehmen, sodass Pflegegeld an diese ausgezahlt wird.

Pflegegrad 5 - das sollten Sie wissen

Definition

Der Pflegegrad 5 ist die höchste Stufe der 5 Pflegegrade. Dieser drückt die größte Schwere der Pflegebedürftigkeit aus, in die ein Pflegebedürftiger eingestuft werden kann. Er stellt den höchsten Anspruch auf Pflegeleistungen, welche von den Pflegeversicherungen an den einzelnen Versicherten im Fall einer Pflegebedürftigkeit ausgezahlt werden. Er tritt ein, wenn schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und/oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung bestehen.

 

Voraussetzung für Pflegegrad 5

Die erste Voraussetzung um überhaupt in ein Pflegegrad eingestuft werden zu können, ist die Mindestversicherungszeit der Pflegeversicherungen, die festlegt, ab wann Pflegegeld beantragt und ausgezahlt werden kann. Jeder Pflegebedürftige hat nur einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn er in den letzten zehn Jahren vor Antragsstellung zwei Jahre in die selbe gesetzliche Pflegeversicherung eingezahlt hat. Danach kann ein Antrag auf Bestimmung des Pflegegrades gestellt werden.

Ein Punktesystem legt fest, ab welcher Punktzahl der jeweilige Pflegegrad erreicht ist. Das System besteht aus 100 Punkten. Ab 90 Punkten ist die Voraussetzung für den Pflegegrad 5 erfüllt. Diese Voraussetzungen beinhalten Beeinträchtigungen aus insgesamt 6 Modulen, welche verschiedene Lebensbereiche repräsentieren. Diese sind Einschränkungen in Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und Psyche, der Selbstversorgung, der Bewältigung und dem selbstständigen Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, der Gestaltung von Alltag und sozialer Kontakte.

Besteht eine besonders schwerwiegende Bedürftigkeit, die eine selbständige Bewältigung der Aufgaben und Fähigkeiten kaum oder nicht mehr möglich machen und/oder der vollständige Funktionsverlust von Beine und/oder Arme vorliegt, so kann auch bei Unterschreiten der 90 Punkte ein Pflegegrad 5 vergeben werden. Da sich die 90 Punkte aus der Summe von Einschränkungen aus den unterschiedlichen Modulen und unterschiedlichem Schweregrad zusammensetzen, entscheiden die genauen Voraussetzung individuell im Einzelfall.

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Welche Leistungen erhält man mit Pflegegrad 5?

Die Leistungen sind abhängig von den Einschränkungen und Wünschen der Pflegebedürftigen. In erster Linie richten sich die Leistungen danach, ob eine Person zu Hause oder in einem Heim gepflegt werden will. Möchte der oder die Betroffene von einem Angehörigen gepflegt werden, ist das grundsätzlich möglich. Geklärt werden muss dann, ob der Angehörige dies auch in vollem Umfang leisten kann oder ob zusätzlich eine gelernte Pflegekraft zur Unterstützung und Hilfestellung engagiert werden muss. Daher richten sich die Leistungen nach den individuellen Bedürfnissen des zu Pflegenden.

Grundsätzlich gilt, je höher der Bedarf, umso höher der Leistungsanspruch. Bei Pflegegrad 5 werden ca. 900 Euro monatlich an die Betroffenen ausgezahlt, wenn sie sich von einer privaten Person pflegen lassen. Wird ausschließlich ein Pflegedienst in Anspruch genommen, werden monatliche Höchstbeträge für Pflegesachleistungen bis zu 2000 Euro monatlich erstattet. Die zu Pflegenden entscheiden selbst, wie sie diesen Betrag einsetzen möchten, d.h. ob für Pflegemaßnahmen, bei Hilfe im Haushalt und/oder zur Betreuung. Diese umfassen Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten und der Nahrungsaufnahme, Körperpflege und hygienischen Maßnahmen, Reinigung von Wäsche und Haushalt, Spielen, Vorlesen, Begleitung bei Besuchen von Bekannten und Verwandten. Für Besuchsdienste und Einkaufshilfen kann zusätzlich ein Betrag von monatlich 215 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen bezogen werden.

Bei Nichtbezug der Leistungen können diese ins Folgejahr bis zum 30. Juni mitgenommen und ausgeschöpft werden

Vergütung für pflegende Angehörige

Der Angehörige bekommt das Pflegegeld, welches dem Pflegebedürftigen von dessen Pflegeversicherung zusteht. Die zu pflegende Person reicht es sozusagen an ihre Pflegekraft weiter, die in diesem Fall die angehörige Person ist. Sollte die zu pflegende Person auf Pflegestufe 5 eingestuft sein, erhält man ca. 900 Euro monatlich. Auf niedrigeren Pflegegraden wird entsprechend zum vorherrschenden Pflegeumfang weniger vergütet. So bekommen Angehörige, die sich um Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 kümmern ca. 500 Euro monatlich ausgezahlt. Genauere Angaben können von den Pflegekassen erfragt werden.

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Wie stellt man den Antrag?

Antragstellung erfolgt auf dem Postweg oder durch einen Telefonanruf bei der Pflegeversicherung. Je nach Versicherung und Vereinbarungen, die im Pflegeversicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versichertem bei Eintritt in die Pflegekasse gemacht wurden, kann ein Antrag auch auf Anfrage in einer Email gestellt werden. Es reicht die Bitte um einen Antrag. Das bedeutet, die formlose Anfrage, dass der Betroffene um einen Antrag bittet. Den Antrag kann der Versicherte selbst stellen oder ein von ihm bevollmächtigter Auserwählte.

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Wo stellt man den Antrag?

Der Antrag wird bei der Pflegeversicherung des zu Pflegenden gestellt. Meist sind Pflegeversicherung und Krankenversicherung identisch. Die Postadresse, Email-Adresse oder Telefonnummer, für die Antragstellung stehen auf dem Pflegeversicherungsvertrag, welcher dem Versicherten vorliegen sollte. Ansonsten sind heute alle gesetzlichen Pflegekassen auch im Internet mit ihren Kontaktinformationen zu finden.

Nach dem Krankenhausaufenthalt

Tritt bei einem Pflegebedürftigen, der schon in einen Pflegegrad eingestuft worden ist und Pflegegeld erhält, ein Krankenhausaufenthalt ein, kann eine Kurzzeitpflege daran angeschlossen werden. Die Pflege richtet sich dann an die Bedürfnisse der zu Pflegenden Person und kann maximal 4 Wochen pro Jahr dauern.

Ist eine Person, normalerweise nicht pflegebedürftig, sondern nur zeitlich begrenzt pflegebedürftig, aufgrund besonderer Umstände, kann eine Übergangspflege beantragt werden. Übergangspflege ist deckungsgleich mit der Kurzzeitpflege, sozusagen eine Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad. Hier kann eine zu pflegende Person bis zu vier Wochen in einer stationären Pflegeeinrichtung nach einem Krankenhausaufenthalt Hilfe in Anspruch nehmen oder bis etwa 1600 Euro monatlich finanzielle Unterstützung erhalten.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege gewährleistet einen vollstationären Aufenthalt einer zu pflegenden Person. Entweder zusätzlich nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung eines Angehörigen oder einer Privatperson, welche den Pflegebedürftigen zu Hause pflegt. In speziellen Fällen, kann auch eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege noch nicht im vollem Umfang gewährleistet werden kann. Die Kurzzeitpflege umfasst insgesamt vier volle Woche, welche aber nicht zwingend am Stück beansprucht werden müssen. Allerdings beziehen sich diese vier Wochen auf ein Kalenderjahr. Weitere Wochen sind erst wieder im Folgejahr möglich.

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Autor: Dr. Nicolas Gumpert Veröffentlicht: 30.10.2017 - Letzte Änderung: 25.07.2023