Pflegegrad 2

Definition

In das Pflegegrad 2 werden Menschen eingestuft, die in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt sind. Die Beeinträchtigung kann dabei auf körperlicher, psychischer oder kognitiver Ebene vorliegen. Im alten Pflegestufensystem entsprach dies der Pflegestufe 0 oder 1. Diese werden auch automatisch im neuen System als Pflegegrad 2 eingestuft.

Welche Voraussetzungen braucht man für den Pflegegrad 2 ?

Wie bereits oben beschrieben, muss bei dem Betroffen eine körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchtigung vorliegen, die den Menschen in seiner Selbstständigkeit einschränkt.
Die Bewertung der Selbstständigkeit eines pflegebedürftigen Menschen erfolgt mithilfe des „Neues Begutachtungsassessment (NBA)“. Dieses wird nach Antragsstellung durch einen Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung durchgeführt. Sie kann auch im Alten- oder Pflegeheim erfolgen. Bei diesem Test muss eine Punktzahl zwischen 27 und 47,5 Punkten erreicht werden, um in das Pflegegrad 2 eingestuft zu werden.
In dem Assessment werden sechs verschiedene Lebensbereiche bewertet:

  • Bei der Beurteilung spielt die Selbstständigkeit die wichtigste Rolle. Es sollen hauptsächlich die Ressourcen und Fähigkeiten eines Menschen beurteilt werden und nicht wie im alten Pflegeeinstufungsverfahren der Hilfebedarf. Hierbei wird zum Beispiel bewertet, in wie weit sich der Betroffene noch selbst waschen kann.
  • Zwei weitere wichtige Themengebiete sind zum einen der Umgang des Patienten mit seinen Einschränkungen und seinen Erkrankungen und zum anderen das Gestalten des Alltags und das Pflegen sozialer Kontakte.
  • Auch die Mobilität fließt selbstverständlich, wenn auch nicht so stark gewichtet, in die Gesamtbeurteilung mit ein.
  • Neu ist bei der jetzigen Begutachtung, dass kognitive und kommunikative Fähigkeiten mitberücksichtigt werden. Dies ist besonders für an Demenz erkrankte Menschen wichtig. Sie sind zwar häufig körperlich nicht eingeschränkt, brauchen aber dennoch viel Unterstützung im Alltag.
  • Zu guter Letzt wird auch berücksichtigt, ob der Begutachtete Unterstützung bei der Bewältigung von psychischen Problemen, wie zum Beispiel ängstlichem Verhalten, braucht.

Die abschließende Bewertung der einzelnen Teilbereiche durch den Gutachter ist relativ komplex. Online stehen jedoch Pflegegradrechner zu Verfügung, mit denen der Pflegegrad des Pflegebedürftigen in etwa eingeschätzt werden kann. Des Weiteren ist es ratsam, sich auf den Besuch des Gutachters vorzubereiten. Es ist hilfreich sich bereits im Voraus zu überlegen, in welchen Lebensbereichen der Betroffene auf Hilfe angewiesen ist und welche Tätigkeiten selbst ausgeführt werden können. Zudem ist es gut, bei der Begutachtung den Menschen bei sich zu haben, der sich überwiegend um die Pflege kümmert. Auch das Bereitlegen von Arztbriefen und des Medikamentenplanes ist nützlich.

Ausführliche Informationen zu weiteren Pflegegraden erfahren Sie unter: Pflegegrade und Pflegestufen

Welche Leistungen erhält man mit dem Pflegegrad 2?

Versicherte mit Pflegegrad 2 haben sowohl einen Anspruch auf Pflegegeld als auch auf Pflegesachleistungen.

  • Das Pflegegeld in Höhe von 316 € wird bei Pflege durch Angehörige oder Freunde ausgezahlt.
  • Die Pflegesachleistungen, zu denen auch eine ambulante Pflege zählt, werden mit bis zu 689€ vergütet.
  • Zusätzlich gibt es noch bis zu 125 € Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Zu diesen zählen Putz- und Haushaltshilfen, sowie Alltagsbegleiter. Aber auch Betreuungsgruppen, in denen die Betreuten geistlich und körperlich aktiviert werden sollen, werden mit diesem Geld finanziert.
  • In Fällen, in denen es pflegenden Angehörigen aufgrund von Krankheit, Auszeit oder anderen Terminen nicht möglich ist, die Pflege zu übernehmen, besteht ein Anspruch auf Verhinderungsgeld. Dieses beläuft sich auf maximale 1612€ für 4 Wochen. Zusätzlich wird währenddessen noch die Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt. Das Verhinderungsgeld muss nicht im Voraus bei der Krankenkasse beantragt werden.
  • Tages- und Nachtpflege fallen unter ambulante Sachleistungen. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Pflege- und medizinische Hilfsmittel bestehen. Hierunter fällt z.B. ein Hausnotrufsystem. Eine genaue Auflistung der Hilfsmittel mit entsprechender finanzieller Übernahme findet sich im Hilfsmittelkatalog.
  • Außerdem gibt es eine einmalige finanzielle Unterstützung durch die Krankenkassen bei einer behindertengerechten Wohnraumanpassung. Die maximale Übernahme durch die Krankenkasse beläuft sich auf 4.000€. Anspruch kann hierfür z.B. beim Einbau eines Treppenliftes entstehen. Auch Wohngruppen haben einen Anspruch auf Förderung in einer Höhe von bis zu 4.000€ für eine altersgerechte Wohnraumanpassung. In dieser Wohngruppe darf es sich maximal um 4 Versicherte mit Pflegegrad 2 handeln. Zusätzlich können die Mitglieder einer Wohngruppe bei ihrer Gründung einen einmaligen Zuschuss von jeweils 2.500€ erhalten. Die monatliche Unterstützung liegt bei 214€.
  • Außerdem bestehen noch kostenlose Angebote für pflegende Angehörige, wie eine Beratung zur Pflegeoptimierung und einen Pflegekurs, der auch von ehrenamtlichen Pflegepersonen wahrgenommen werden kann. Bei einer stationären Pflege des Betroffenen, z.B. in einem Pflegeheim, liegt der zu zahlende Eigenanteil, wie in allen andere Pflegegraden auch bei 580€. Die tatsächlichen Kosten können jedoch von Haus zu Haus variieren. Außerdem können noch zusätzlich Kosten für die Unterbringung, die Verpflegung und Investitionen des Hauses auftreten.
  • Bei der stationären Pflege eines Menschen mit Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 770€ monatlich.

Was ist eine Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege wird häufig nach Krankenhausaufenthalten eines Pflegebedürftigen in Anspruch genommen. Diese erfolgt zum Beispiel in einem Pflegeheim. Die Pflegekassen zahlen für die Kurzzeitpflege im Jahr maximal 1.612 € für höchstens 28 Tage. Falls im laufenden Jahr keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde, kann die Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen mit 3.224 € bezuschusst werden. Während der Kurzzeitpflege erhalten die Betroffenen zusätzlich noch die Hälfte des monatlichen Pflegegeldes bei Angehörigenpflege.

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Pflegegeld während und nach dem Krankenhausaufenthalt

Während eines Krankenhausaufenthaltes von bis zu 28 Tagen besteht weiterhin ein Anspruch auf das Pflegegeld. Die Zahlung wird erst ab dem 29.Tag eingestellt.
Falls das Pflegegeld aufgrund der langen Krankenhausdauer ausgesetzt wurde, beginnt die Zahlung sofort wieder, wenn die Entlassung in eine häusliche Umgebung erfolgt. In dem Falle, dass nach der Entlassung sofort eine Rehabilitation begonnen wird, wird das Pflegegeld erst nach dessen Beendigung wieder ausgezahlt. Falls zwischen Krankenhausaufenthalt und Rehabilitationsmaßnahme ein paar Tage liegen, besteht wieder Anspruch auf Pflegegeld. Die Pflegegeldzahlungen werden auch bei Rehabilitation ab dem 29.Tag eingestellt. Falls nach dem Krankenhaus eine Unterbringung in einer Kurzzeitpflege gewünscht wird, werden von der Pflegekasse Zuschüsse bezahlt.

Welche Vergütung erhält man, wenn man als Angehöriger die Pflege übernimmt?

Wenn man seinen pflegebedürftigen Angehörigen oder Freund mit Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, hat man einen Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld von 316€. Während beim alten Pflegestufensystem die Vergütungshöhe durch das Vorliegen einer Demenz beeinflusst wurde, erhalten jetzt alle mit Pflegegrad 2 die gleiche Summe von 316€. Diese fällt im Vergleich zum alten Pflegestufensystem mit gleichwertiger Pflegestufe ca. 70 € höher aus.

Wenn die Pflege des Angehörigen zum Teil auch von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird, ist eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung möglich. Das Pflegegeld wird in diesem Fall allerdings nicht mehr voll ausgezahlt. Zusätzlich kann als pflegender Angehöriger kostenlos an Pflegekursen teilgenommen werden und eine Beratung zur Pflegeoptimierung in Anspruch genommen werden. Bei Verhinderungen aufgrund von Krankheit oder Urlaub kann zudem ein Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

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Wie stellt man den Antrag?

Bevor der Antrag gestellt wird, ist es von Nutzen ein Pflegetagebuch zu führen. In diesem soll festgehalten werden, wie viel Hilfe der Betroffen im Alltag benötigt. Die Dokumentation sollte ausführlich und mit Zeitangabe erfolgen. Es kann später als Grundlage bei der Beurteilung durch den Gutachter dienen und dient als Stütze, dass nichts vergessen wird. Anschließend kann der Antrag bei der Pflegekasse erfolgen.

Der Antrag kann per Telefonat, formlosen Brief oder durch einen Besuch bei einem Pflegestützpunkt erfolgen. Der Antrag muss lediglich aussagen, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragt werden. Daraufhin erhält man ein Formular, welches ausgefüllt und vom Betroffen bzw. dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden muss. In diesem Formular müssen und sollten noch keine genauen Angaben zur Pflegesituation gemacht werden.

Anschließend wird ein Termin mit der Pflegkasse zur Begutachtung der Pflegesituation vereinbart, bei welchem dann die konkrete Pflegesituation geschildert wird. Nach maximal fünf Wochen sollte von der Pflegkasse eine Einstufung in ein Pflegegrad vorliegen, sonst entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen von der Pflegekasse. Bei guter Begründung kann der Pflegeeinstufung widersprochen werden.

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Wo stellt man den Antrag?

Der Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse ist zwar eine eigenständige Behörde, ist aber der gesetzlichen Krankenkasse angegliedert. Das bedeutet jede gesetzliche Krankenkasse hat auch eine Pflegekasse und jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist automatisch Mitglied der entsprechenden Pflegekasse. Bei der privaten Krankenkasse herrscht in der Regel dasselbe Prinzip. Der Antrag kann per Telefonat, formlos per Brief oder durch Besuch bei einem Pflegestützpunkt erfolgen. Falls eine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen wurde, muss diese zusätzlich informiert werden.

Autor: Dr. Nicolas Gumpert Veröffentlicht: 10.05.2019 - Letzte Änderung: 18.09.2024