Bei einer Vorsorgevollmacht gibt es einen Vollmachtgeber und einen Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte ist rechtlich verbindlich und darf eigenen Entscheidungen im Namen des Vollmachtgebers treffen.
Möchte man sich für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit absichern, kann man dies mit einer Vorsorgevollmacht rechtlich tun.
Hierbei wird einer Person, also dem Bevollmächtigten, das Recht gegeben, eigene persönliche Angelegenheiten zu vertreten, wenn man selber nicht mehr in der Lage dazu ist. Die Angelegenheiten beziehen sich auf bestimmte Bereiche: Den medizinischen Bereich, aber auch den sozialen Bereich sowie Finanzen und Weiteres.
Im Folgenden erfahren Sie mehr zu der Vorsorgevollmacht, der Antragstellung, den Kosten und dem Unterschied im Vergleich zu der Patienten- und Betreuungsverfügung.
Wann ist man Entscheidungsunfähig? Hat man dann auch Recht auf Pflegestufen? Lesen Sie mehr dazu unter: Pflegegrade und Pflegestufen
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beglaubigung stellen möchten, dann steht Ihnen ganz frei, wie Sie diese formulieren und verschriftlichen. Sie können die Vollmacht sogar in Handschrift verfassen. Im Internet finden Sie auch kostenlose Musterbeschreibungen.
Wichtig ist, dass Sie ganz genau beschreiben, was Ihre Wünsche und Erwartungen sind. Prinzipiell wird stets eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht empfohlen, da hierbei besser formuliert werden kann, was Sie erwarten.
Eine Vorsorgevollmacht kann prinzipiell auch ohne Notar erfolgen.
Es kann aber sein, dass manche Bereichen eine notarielle Beglaubigung verlangen und die Vollmacht sonst nicht akzeptieren, z.B. bei geschäftlichen Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften. Dies ist sogar eher der Regelfall als die Ausnahme, denn nur bei wenigen Angelegenheiten, wie z.B. bei lebensrettenden Operationen, ist die Vorsorgevollmacht ohne Notar gültig.
Es ist prinzipiell ohnehin zu empfehlen, die Vollmacht mit einem Notar durchzuführen. Der Notar kann die Vollmacht nämlich bestens auf die eigenen Vorstellungen und Wünsche abstimmen und stellt somit durch genaueste Formulierungen klar, dass diese nicht missbraucht werden kann.
Ja. In einer Vorsorgevollmacht können auch mehrere Bevollmächtigte angegeben werden.
Die erteilten Vollmächte können dabei für verschiedene Teilbereiche zuständig sein.
Es können jedoch auch Doppelvollmächte erteilt werden. Das heißt z.B., dass zwei Bevollmächtigte zusammen entscheiden dürfen. Durch die gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten kann hierbei unter Umständen ein Machtmissbrauch verhindert werden. Auf der anderen Seite wiederum kann es bei mehreren Bevollmächtigten, z.B. zwei, im schlimmen Fall zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die Konflikte bedingen könnten.
Im Folgenden sind zwei Möglichkeiten genannt, bei der es zwar mehrere Bevollmächtigte gibt, Meinungsunterschieden jedoch entgegen gewirkt wird.
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Bei einer Vorsorgevollmacht gibt es einen Vollmachtgeber und einen Bevollmächtigten.
Wenn der Bevollmächtigte seine Rechte im Sinne einer rechtlichen Vertretung des Vollmachtgebers an eine dritte Person weiter gibt, spricht man von einer Untervollmacht.
Wichtig ist hierbei zu betonen, dass der Bevollmächtigte selbst - und nicht der Vollmachtgeber - den Unterbevollmächtigten auswählt. Es kann sich also auch um Personen handeln, die man als Vollmachtgeber eigentlich nicht ausgewählt hätte.
Die Person mit der Untervollmacht vertritt nicht den Vollmachtgeber, sondern den Bevollmächtigten. Seine Rechte sind entweder weniger umfangreich als die des Bevollmächtigten oder genauso. Aber nicht umfangreicher.
Eine Untervollmacht kann nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber damit einverstanden ist.
Eine Ersatzvollmacht kommt dann zum Einsatz, wenn der eigentliche Bevollmächtigte aufgrund von diversen Gründen, z.B. aufgrund von Krankheit oder Tod, keine Vertretung des Vollmachtgebers übernehmen kann.
Der Ersatzbevollmächtigte hat dann die Vollmacht bis der eigentliche Bevollmächtigte seine Aufgabe wieder übernehmen kann. Eine Ersatzvollmacht muss jedoch auch zuvor in der Vorsorgevollmacht rechtlich geregelt werden.
Ja. Die Vorsorgevollmacht kann auch auf weitere Menschen übertragen werden, z.B. auf Ersatzbevollmächtigte oder auf Unterbevollmächtigte. Diese Vollmächte sind oben beschrieben.
Ist man noch in der Lage, selbst Entscheidungen zu treffen, so kann man die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen.
Dabei reicht auch ein mündlicher Widerruf aus. Empfohlen wird jedoch, den Widerruf schriftlich fest zu halten, da somit ein Beweis des Widerrufs im Falle von Unklarheiten vorgezeigt werden kann. Der Widerruf richtet sich an den Bevollmächtigten und allen weiteren Vertretern, z.B. Unterbevollmächtigten.
Der Vollmachtgeber sollte dem Bevollmächtigten zudem die Zertifikate für die Vollmacht zurück nehmen.
Eine Vorsorgevollmacht ist prinzipiell solange gültig, bis diese widerrufen wird.
Zudem gilt eine zeitliche Befristung, wenn die Vorsorgevollmacht ohnehin eine zeitliche Angabe enthält. Am angegeben Datum zerfällt diese dann.
Eine Vorsorgevollmacht kostet Sie was, wenn Sie diese notariell beglaubigen. Dies ist sogar wichtig, da die Beglaubigung meistens gefordert wird.
Die Kosten einer notariellen Beglaubigung sind jedoch unabhängig von dem Notar, den Sie sich aussuchen. Sie sind gesetzlich auf das Einkommen abgestimmt und werden einmalig bezahlt. Im Folgenden sind die Kosten der Vorsorgevollmacht aufgelistet.
10.000 Euro Vermögen mit 75 Euro Notarkosten
25..000 Euro Vermögen mit 115 Euro Notarkosten
50.000 Euro Vermögen mit 165 Euro Notarkosten
250.000 Euro Vermögen mit 535 Euro Notarkosten
500.000 Euro Vermögen mit 935 Euro Notarkosten
Die Gebühren betragen höchstens etwa 1.735 Euro, auch wenn das Einkommen noch viel höher ist.
Ob es eine Aufwandsentschädigung für den Bevollmächtigten geben soll, sollte im vornherein in der Vorsorgevollmacht geklärt werden.
Es gibt nämlich keine gesetzliche Regelung für die Aufwandsentschädigung, der Vollmachtgeber entscheidet selber. Es ist dringend empfohlen, auf diese Fragestellung in der Vorsorgevollmacht einzugehen, da im schlimmsten Fall der Bevollmächtigte sich selbst für seine Arbeit entschädigen kann und die Vollmacht zu seinem Interesse missbrauchen kann.
Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten sich für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit abzusichern. Um sich für die, für Sie passendste Variante zu entscheiden, sollten Sie wissen, worin sich die verschiedenen Formen der Absicherung, z.B. die Vorsorgevollmacht, die Patienten- und Betreuungsverfügung unterscheiden.
Mit der Patientenverfügung wird geregelt, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden dürfen, wenn man nicht mehr in der Lage ist, diese selbst zu verantworten.
Der Antragsteller entscheidet dabei selbst im Voraus, mit welchen Maßnahmen er im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit einverstanden ist. Er gibt selbst an, inwiefern lebenserhaltende Maßnahmen, wie z.B. eine Reanimation, erwünscht sind und bis zu welchem Punkt diese durchgeführt werden sollen.
Der Wille, der in der Patientenverfügung festgesetzt ist, gilt auch dann, wenn der Antragsteller nicht ansprechbar ist. Ein Vertreter, z.B. ein Betreuer oder Bevollmächtigter, darf in diesem Fall den Antragsteller vertreten. Er muss sich aber stets an den Willen in der Patientenverfügung halten.
Hier liegt auch schon der Unterschied zur Vorsorgevollmacht. Bei der Vorsorgevollmacht entscheidet der Bevollmächtigte selber und vertritt den Antragsteller. Es muss also nicht noch ein Betreuer vom Gericht ein bestellt werden, da es bereits einen gibt. Die Handlungen des Bevollmächtigten sind zudem nicht begrenzt und umfassen einen viel größeren Bereich als "nur" den medizinischen. Bei der Patientenverfügung ist die Handlung des Vertreters schon vorgegeben.
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Wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen, wird von dem Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer bestellt, der dann entscheiden darf. Meist handelt es sich bei dem Betreuer um Familienangehörige.
Mit der Betreuungsverfügung, die man im Zustand der Entscheidungsfähigkeit abschließt, kann man sich im Voraus den Betreuer selbst aussuchen. Man kann sogar angeben, wen man auf keinen Fall zur Betreuung haben will.
Der Betreuer bei einer Betreuungsverfügung ist jedoch rechtlich unverbindlich. Das heißt, dass das Betreuungsgericht diesen Betreuer auch ablehnen darf. Das Betreuungsgericht ist stets dem Betreuer übergeordnet, kontrolliert den Betreuer und darf auch Rechenschaft von ihm fordern.
Bei einer Vorsorgevollmacht ist dies anders. Der Bevollmächtigte steht an erster Stelle, ist niemandem untergeordnet und kann den Vollmachtgeber rechtsverbindlich vertreten. Das heißt, dass hier vom Betreuungsgericht kein Betreuer ein bestellt wird.
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