Der Artikel "Häusliche Pflege" nennt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um häusliche Pflege zu erhalten. Der Autor geht genauer auf die unterschiedlichen Pflegegrade ein. Des Weiteren wird beschrieben, wie häusliche Pflege beantragt wird und von welcher Versicherung die finanzielle oder pflegerische Unterstützung geleistet wird. Außerdem wird unter häuslicher Pflege (Pflegeversicherung) und häuslicher Krankenpflege (gesetzliche Krankenversicherung) unterschieden.
Der Begriff „Häusliche Pflege“ beschreibt die Umstände und organisatorischen Gegebenheiten, unter denen in Deutschland eine Betreuung und Unterstützung pflegebedürftiger Personen im eigenen Zuhause oder im Zuhause naher Angehöriger möglich ist.
Pflegebedürftig sind Menschen, die durch eine Erkrankung (körperlich, psychisch) oder Behinderung nicht in der Lage sind, alle normalen Alltagsangelegenheiten (Körperpflege, Ernährung, Fortbewegung und Haushaltsführung) ohne fremde Hilfe durchzuführen.
Häusliche Pflege wird in den meisten Fällen von Angehörigen geleistet, eine Unterstützung durch Pflegedienste ist möglich.
Um den Grad der Pflegebedürftigkeit eines Patienten einzuschätzen, teilte der Medizinische Dienst der Krankenkasse bis 2016 die Betroffenen in Pflegestufen ein. Seit 2017 werden sie als Pflegegrade bezeichnet. Für die Einteilung wichtig ist besonders die Dauer der nötigen Hilfe in Minuten. Die Pflegekasse übernimmt Kosten bei einer voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit von mehr als 6 Monaten.
Die Pflegestufe 1 gilt für „erheblich pflegebedürftige“ Personen, die mindestens einmal am Tag Hilfe bei der Grundpflege, bei der Ernährung oder bei der Mobilität brauchen. Unterstützung im Haushalt ist ebenfalls erforderlich. Im Tagesdurchschnitt ist hier eine Mindestpflegedauer von 90 Minuten angesetzt, von denen mehr als die Hälfte für die Grundpflege entfallen müssen.
Weiterführende Informationen: Der neue Pflegegrad 1 - das müssen Sie beachten
Benötigt ein Patient mindestens dreimal täglich Hilfe bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder bei der Fortbewegung wird die Pflegestufe 2 erteilt, die schwer pflegebedürftige Menschen umfasst. Die durchschnittliche Mindestpflegedauer in Pflegestufe 2 beträgt zwei Stunden für die Grundpflege. Drei Stunden täglich werden für die Gesamtpflegezeit (inklusive Haushalt) angesetzt, da diese Patienten auch Hilfe bei der Haushaltsführung benötigen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Pflegegrad 2
Die Pflegestufe 3 wird erteilt, wenn es sich um schwerstpflegebedürftige Patienten handelt. Betroffene sind jederzeit (auch nachts) auf fremde Hilfe angewiesen. Sowohl die Fähigkeiten zu Körperpflege, zum eigenständigen Essen und Trinken als auch zur selbstständigen Fortbewegung sind eingeschränkt. Hilfe im Haushalt benötigen Patienten mit Pflegestufe 3 ebenfalls. Im Durchschnitt wird in dieser Pflegestufe von einer Mindestpflegezeit von 5 Stunden ausgegangen, davon entfallen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege (Körperpflege, Essen, Lagerung im Pflegebett etc.).
Weitere Informationen finden Sie hier: Pflegegrad 3
Unter der Pflegestufe 0 („pflegebedürftig“) werden Menschen zusammengefasst, die in den alltäglichen Verrichtungen des Lebens leicht eingeschränkt sind. Sie sind in der Lage, viele Dinge alleine zu erledigen, benötigen aber zum Beispiel Hilfe oder Anleitung bei der Körperpflege (Waschen, Zähne putzen, Duschen etc.) oder bei der Führung des Haushaltes (z.B. beim Einkaufen, beim Kochen, beim Putzen).
Die Pflegeversicherung ist eine der 5 Säulen des deutschen Pflichtsozialversicherungssystems. Allerdings ist die Pflegeversicherung eine Teilkasko-Versicherung, die nicht das komplette finanzielle Risiko bei Pflegebedürftigkeit abdeckt, sondern anhand festgelegter Sätze die Pflege in Form von Geld- oder Sachleistungen unterstützt. Der nicht abgedeckte Geldbetrag ist vom Pflegebedürftigen oder seiner Familie als Eigenanteil zu leisten.
Die Pflegeversicherung zahlt, wenn die voraussichtliche Dauer der häuslichen Pflege mehr als 6 Monate beträgt. Zusätzlich übernimmt die Pflegeversicherung die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln wie Einmalhandschuhe (bis zu 40€ im Monat) und bezuschusst Umbaumaßnahmen in der Wohnung mit 4.000€ pro Maßnahme (z.B. ebenerdige Dusche einbauen lassen etc.) oder die Installation eines Hausnotrufes. Neben der gesetzlichen Pflegeversicherung können private Pflegezusatzversicherungen abgeschlossen werden.
Beträgt die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate, z.B. nach einem Sturz mit Oberschenkelhalsbruch etc., kann vom Hausarzt „Häusliche Krankenpflege“ durch einen Pflegedienst verordnet werden. Diese Leistungen fallen in den Bereich der gesetzlichen Krankenkasse.
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Ja. Durch den Beitrag zur Pflegeversicherung ist jeder Versicherte bei Pflegebedürftigkeit berechtigt, Geld- oder Sachleistungen von der Pflegeversicherung zu beziehen. Allerdings ist die Pflegeversicherung im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung eine Teilkasko-Versicherung. Sie übernimmt also nur einen Teil der finanziellen Kosten, die bei Pflegebedürftigkeit anfallen.
Private Pflegezusatzversicherungen können diese Lücke schließen. Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad des Patienten unterschiedlich hohe Geldbeträge, die in zwei Kategorien entfallen: Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege komplett durch Angehörige geleistet wird. Wird die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet, wird kein Geld ausgezahlt, sondern Pflegesachleistungen gewährt. Ein Kombination aus der Pflege durch Angehörige und durch Pflegedienste ist ebenfalls möglich, das Pflegegeld wird dann anteilig ausgezahlt.
Angehörige leisten in Deutschland den größten Teil der Pflegearbeit. Seit dem 01.07.2008 können pflegende Angehörige eine sogenannte Pflegezeit in Anspruch nehmen, um sich um pflegebedürftige Familienmitglieder zu kümmern. Möglich sind:
Wird die Häusliche Pflege komplett von Angehörigen übernommen, zahlt die Pflegekasse monatlich:
Die Beträge sind höher, wenn (zusätzlich) ein ambulanter Pflegedienst in die Häusliche Pflege involviert ist, werden dann aber als Sachleistungen ausbezahlt. Pflegende Angehörige sind ebenfalls gut abgesichert: Wer mehr als 14 Stunden pro Woche Angehörige pflegt, oder aufgrund der Pflege seinen Beruf weniger als 30 Stunden pro Woche ausüben kann, ist automatisch renten- und unfallversichert. Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Unterstützung für eine stationäre Kurzzeitpflege, die z.B. bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden kann.
Beträgt die Pflegezeit bereits 6 Monate oder mehr, bezahlt die Pflegekasse zusätzlich einmal in die sogenannte „Verhinderungspflege“, um einen stationären Pflegeaufenthalt während des Urlaubs der pflegenden Angehörigen zu bezahlen. Kurzzeitpflegegeld wegen Krankheit und Verhinderungspflegegeld können auch beide im gleichen Jahr beantragt werden.
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Bei der Beantragung von häuslicher Pflege ist die Pflegekasse, bei der der zu Pflegende versichert ist, der richtige Ansprechpartner.
Der erste Schritt, um finanzielle Unterstützung bei der häuslichen Pflege zu bekommen, ist die Beantragung eines Pflegegrades. Dies ist formlos, z.B. durch einen Anruf oder einen Brief möglich. Anschließend werden Ihnen die nötigen Formulare zugesendet, mit der Sie einen Pflegegrad und das Pflegegeld beantragen können. Je nach den Angaben, die Sie in diesem Antrag machen, kann die Pflegekasse den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) hinzuziehen, um den Umfang der Pflegebedürftigkeit zu überprüfen.
Nachdem der Antrag auf Pflegegeld bewilligt wurde, muss sich der Pflegebedürftige für eine Art der Häuslichen Pflege entscheiden. Möglich ist es, die Pflege komplett durch Angehörige oder andere nahestehende Personen durchführen zu lassen. Auch kann die Pflege komplett durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden. Kombinationen aus beidem sind ebenfalls möglich. Je nach Entscheidung des Pflegebedürftigen zahlt die Kasse Pflegegeld oder unterstützt Sie in Form von Sachleistungen (Pflegedienst).
Grundvoraussetzung dafür, dass man Häusliche Pflege in Form von Geldleistungen (Pflegegeld) oder Sachleistungen (Pflegedienst) von der Pflegekasse bekommt, ist dass die voraussichtliche Pflegedauer über 6 Monate betragen wird. Ist eine Pflege nur kurzfristig erforderlich, muss über die Krankenkasse Häusliche Krankenpflege beantragt werden.
Die zweite Voraussetzung, um häusliche Pflege zu bekommen, ist das Vorhandensein von Einschränkungen der Alltagsfähigkeit (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Haushalt), die einen Pflegegrad rechtfertigen und somit die Unterstützung durch die Pflegekasse.
Die kurzzeitige, temporäre Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt muss ärztlich verordnet werden und ist dann Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Häusliche Krankenpflege nach einem Krankenhausaufenthalt kann nur verordnet werden, wenn der Kranke die Tätigkeiten der Behandlungspflege (z.B. Verbandswechsel, Anti-Thromboseprophylaxe spritzen), der Grundpflege und/oder der Haushaltsführung nicht selbst übernehmen kann und auch kein im gleichen Haushalt lebender Angehöriger diese Tätigkeiten übernehmen kann.
In der häuslichen Pflege nach einem Schlaganfall gibt es keine Unterschiede hinsichtlich der organisatorischen Belange. Sowohl die Pflegegrade, als auch die Beantragung der häuslichen Pflege und die Unterstützungsmöglichkeiten durch einen ambulanten Pflegedienst unterscheiden sich nicht. Ein Schlaganfall ist jedoch ein sehr einschneidendes Ereignis für die Gesundheit, viele der betroffenen Patienten leiden nach einem Schlaganfall unter körperlichen Einschränkungen und Behinderungen. Die Pflege von Schlaganfallpatienten kann deshalb besonders herausfordernd sein.
Ausführliche Informationen hierzu lesen Sie unter: Heilung nach einem Schlaganfall
Der Umfang der benötigten Hilfsmittel richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit des Patienten. Dazu gehören:
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