Der Pflegegrad 1 wurde am 01.01.2017 neu eingeführt. Er wird den Menschen zugeteilt, die bisher noch keine Pflegestufe erhalten haben. Ein Großteil dieser Menschen benötigt Pflege, oft aufgrund von Einschränkungen in alltäglichen Aufgaben. In vielen Fällen bezieht sich dies auf Menschen mit Demenz. Früher wurden diese Menschen in Pflegestufe 0 eingeordnet, welche aber mittlerweile dem Pflegegrad 2 übergeleitet wurde. Der Pflegegrad 1 ist somit vollkommen neu.
Der Pflegegrad 1 wurde am 01.01.2017 neu eingeführt und wird den Menschen zugeteilt, die bisher noch keine Pflegestufe erhalten haben. Ein Großteil dieser Menschen benötigt Pflege, oft aufgrund von Einschränkungen in alltäglichen Aufgaben. In vielen Fällen bezieht sich dies auf Menschen mit Demenz. Früher wurden diese Menschen in Pflegestufe 0 eingeordnet, welche aber mittlerweile dem Pflegegrad 2 übergeleitet wurde. Das bedeutet, dass der Pflegegrad 1 vollkommen neu ist.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Pflegegrade und Pflegestufen
Die Einteilung von pflegebedürftigen Menschen in Pflegegrade erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Zur Einteilung in die unterschiedlichen Pflegegrade wird das Neue Begutachtungsassessment (NBA) verwendet, ein Katalog voller Kriterien, mit dem man die Pflegebedürftigkeit möglichst genau bestimmen kann. Das Neue Begutachtungsassessment des MDK prüft die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen in sechs unterschiedlichen Kategorien. Die Kategorien sind:
Mobilität
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstversorgung
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Für jede Kategorie werden Punkte vergeben, sodass der Pflegebedürftige letztendlich eine Gesamtzahl an Punkten für den Test erhält, welche die Pflegebedürftigkeit in Zahlen fassen. Die Bewertungsskala reicht von 0 bis 100 Punkte, wobei 100 Punkte das höchste Maß an Pflegebedürftigkeit bedeuten. Jeder Pflegegrad entspricht also einer gewissen Anzahl an Punkten. Damit der Pflegebedürftige die Einstufung für den Pflegegrad 1 erhält, muss im Neuen Begutachtungsassessment eine Punktzahl von mindestens 12,5 bis zu 27 Punkten erreicht werden. Dies entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag, egal ob körperlich oder kognitiv.
Für mehr Informationen zu diesem Thema: Pflegegrad 5
Laut Medizinischem Dienst der Krankenversicherung werden Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 lediglich als „gering in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt“ beschrieben. Das Pflegestärkungsgesetz 2 verbietet, dass die pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 1 ambulante Geldleistungen oder eine Pflegesachleistung seitens der Pflegeversicherung beziehen dürfen. Das bedeutet, dass die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 kein Pflegegeld für die Pflege zuhause erhalten. Sie bekommen dabei weder Pflegesachleistungen noch ambulante Geldleistungen.
Die Leistung, die man mit Pflegegrad 1 erhält, ist der Anspruch auf einen zweckgebundenen ambulanten Entlassungsbetrag von 125€ monatlich seitens der Pflegeversicherung (§45b SGB XI). Was kann man mit dem Geld des Entlassungsbetrags machen? Dieser Betrag stellt eine Pflegesachleistung dar. Damit ist es den Pflegebedürftigen möglich, die Leistungen der Pflegekasse für die Betreuung zur Nacht- und Tagespflege, die Kurzzeitpflege sowie die Verhinderungspflege aufzuwenden. Darüber hinaus sind auch niederschwellige Betreuungsangebote abrechenbar:
Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
Z.B. Anleitung für pflegende Angehörige
Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen
Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegern
Unterstützung im Haushalt
Betreuungsleistungen
Z.B. Beaufsichtigung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen
Um die entsprechenden Leistungen zu erhalten, ist es notwendig, einen Antrag bei der Pflegeversicherung zu stellen.
Pflegebedürftige, die durch Angehörige versorgt werden, erhalten hierfür kein Pflegegeld. Ihnen steht auch keine Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst zu. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 werden durch den MDK so eingestuft, dass sie ihr Leben noch relativ gut selbstständig meistern können und deshalb praktisch keine Pflege von Angehörigen oder professionellen Pflegekräften benötigen. Als Angehöriger erhält man deshalb keine Vergütung, wenn man eine pflegebedürftige Person mit Pflegestufe 1 pflegt.
Lesen Sie mehr zur Pflege durch Angehörige auf der folgenden Seite: Häusliche Pflege
Der Antrag für die Pflegestufen wird an die Pflegeversicherung gerichtet. Die Antragstellung ist formlos. Das bedeutet, dass man den Antrag grundsätzlich telefonisch, per Email oder schriftlich stellen kann. Damit keine Unstimmigkeiten auftreten, ist es sinnvoll, den Antrag schriftlich zu stellen und eine Kopie des Antrags zu behalten. Leistungen werden dabei nicht rückwirkend erbracht. Leistungen können frühestens vom Monat der Antragsstellung an erbracht werden. Dabei reicht die Antragsstellung am Monatsende, um die Leistung für den gesamten Monat zu erhalten, vorausgesetzt, die Pflegebedürftigkeit besteht seit Monatsanfang. Man richtet den Antrag an die Pflegekasse, die immer bei der Krankenversicherung organisiert ist, bei der man krankenversichert ist. Der Antragssteller ist die Person, die den Antrag stellt bzw. in dessen Namen der Antrag gestellt werden muss. Der Antragssteller ist also immer der Pflegebedürftige, nicht der Pflegende. Das heißt, dass die Leistungen von und für den Pflegebedürftigen beantragt werden. Möchte man den Antrag schriftlich stellen, reicht ein kurzer schriftlicher Brief:
Name des Pflegebedürftigen, Anschrift des Pflegebedürftigen
"Ich beantrage hiermit Leistungen der Pflegeversicherung und bitte um kurzfristige Begutachtung"
Mit freundlichen Grüßen, Unterschrift
Den Antrag auf die Pflegestufe stellt man an die zuständige Pflegekasse. Die Pflegekasse ist immer bei der Krankenversicherung organisiert, bei welcher der Pflegebedürftige krankenversichert ist. Dies gilt für sämtliche gesetzliche Krankenkassen (AOK, Techniker Krankenkasse, Barmer usw.) sowie für die privat versicherten Patienten.
Grundsätzlich hat ein Pflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 1 kein Recht auf Kurzzeitpflege. Jedoch lassen sich für die Kurzzeitpflege die Leistungen verwenden, die man mit dem Entlassungsbetrag bezieht. Dieser Entlassungsbetrag beträgt bei der Pflegestufe 1 aber nur 125€ im Monat. Möchte man eine Kurzzeitpflege mit dem Entlassungsbetrag beanspruchen, kann man die Kurzzeitpflege nur für ein bis zwei Tage im Monat beziehen.
Weitere Informationen zum Thema Pflegegrade finden Sie unter: