Mutterschutzgeld

Einleitung

Die gemeinhin als Mutterschutzgeld bekannte Förderung heißt genau genommen Mutterschaftsgeld und wird während Mutterschutzfrist ausgezahlt.
Die Mutterschutzfrist soll dabei den Zeitraum kurz vor und direkt nach der Geburt des Kindes abdecken, in der eine Frau nicht arbeiten gehen kann bzw. darf. Damit soll der finanzielle Nachteil, der für eine erwerbstätige Frau in diesem Zeitraum des Arbeitsverbots entsteht, ausgeglichen werden. Das Mutterschaftsgeld wird durch die gesetzliche Krankenkasse gezahlt, bei welcher die betroffene Frau versichert ist, oder aber durch die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes.

Wie beantragt man das Mutterschutzgeld?

Das Mutterschaftsgeld muss in schriftlicher Form beantragt werden.
Zu den benötigten Unterlagen gehört neben dem ausgefüllten Antrag auf das Mutterschaftsgeld noch eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin bzw. die Geburtsbescheinigung und eine Bescheingung des Arbeitgebers, um das Mutterschaftsgeld berechnen zu können. Bei Frühgeburten ist eine zusätzliche ärztliche Bescheinigung beizulegen. Diese ausgedruckten Formulare werden dann auf dem Postweg an die zuständige Stelle gesendet. Wie bereits beschrieben, kann das die gesetzliche Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt sein.

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Wo beantragt man das Mutterschutzgeld?

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird entweder an die gesetzliche Krankenkasse oder an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes gestellt.
Abhängig ist das von der Art der Krankenversicherung der betroffenen Frau. Nur diejenigen Frauen, die gesetzlich krankenversichert ist, beantragt das Mutterschaftsgeld bei der entsprechenden Krankenkasse. Alle anderen Frauen wenden sich an das Bundesversicherungsamt: Dazu gehören privat versicherte ebenso wie familienversicherte Frauen.

Wann beantragt man das Mutterschutzgeld?

Der Zeitpunkt der Beantragung darf nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Auszahlung zu ermöglichen, sollte der Antrag jedoch vor Beginn der Mutterschutzfrist eingereicht werden. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, nach vorne hin ist der Beantragung keine Grenze gesetzt. Eine Verlängerung des Mutterschaftsgeldes zum Beispiel wegen einer Behinderung oder Frühgeburt des Kindes kann in den ersten acht Wochen nach der Geburt beantragt werden.

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Wie kann man die Betragshöhe berechnen?

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt vom Einkommen der beantragenden Frau ab: Die Höhe des ausgezahlten Betrags entspricht der Höhe des Netto-Einkommens der versicherten Frau.
Die Krankenkasse bezahlt dabei allerdings nicht mehr als 13 Euro am Tag. Ist das Einkommen der (werdenden) Mutter also höher als diese 13 Euro am Tag, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Zuzahlung zu leisten. Diese Zuzahlung muss dann so hoch sein, dass der Gesamtbetrag von Krankenkasse und Arbeitgeber dem Netto-Einkommen der Frau entspricht.

Mutterschutzgeld und Elterngeld- wie passt das zusammen?

Das Elterngeld ist genauso wie das Mutterschaftsgeld eine finanzielle Leistung zur Unterstützung der Geburt eines Kindes. Dabei deckt das Elterngeld allerdings einen vergleichsweise längeren Zeitraum von bis zu 14 Monaten nach der Geburt ab.
Grundsätzlich steht den Eltern bei der Geburt eines Kindes sowohl Mutterschaftgeld als auch Elterngeld zu. Beide Leistungen können also beantragt werden. Zu beachten ist dabei, dass das gezahlte Mutterschaftsgeld mit dem Elterngeld verrrechnet wird. Es werden also bei gleichzeitigem Zustehen dieser beiden Leistungen auch beide in voller Höhe ausgezahlt. Sobald die Mutterschutzfrist beendet ist und dementsprechend kein Mutterschaftsgeld mehr gezahlt wird, wird dann das Elterngeld ohne Verrechnung des Mutterschaftsgeldes ausgezahlt.

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Darf man wenn man Mutterschutzgeld bezieht einen Minijob annehmen?

Das Mutterschaftsgeld wird wie oben erwähnt in der sogenannten Mutterschutzfrist ausgezahlt, welche von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt gilt.
Während dieser Zeit gilt auch ein Beschäftigungsverbot der betreffenden Frauen. Das bedeutet, dass die Frau in diesem Zeitraum keine Arbeit verrichten darf. Unter dieses Beschäftigungsverbot fallen auch geringfügige Beschäftigungen, also sogenannte Minijobs. Diese Regelung soll die Schwangeren bzw. Mutter und natürlich auch das Kind schützen und körperlich schonen.

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Wie lange gibt es Mutterschutzgeld?

Das Mutterschaftsgeld wird in der Zeit der Mutterschutzfrist ausgezahlt. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach dem erechneten Geburtstermin.
Wird das Kind zu früh geboren oder hat eine nachgewiesene Behinderung, so kann die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen verlängert werden. Dasselbe gilt auch für Mehrlingsgeburten: Wird die schwangere Frau also beispielsweise von Zwillingen oder Drillingen entbunden, so werden diese zusätzlichen vier Wochen Mutterschaftsgeld ebenfalls gewährt. Das muss dann innerhalb dieser ersten acht Wochen nach dem errechneten Geburtstermin beantragt werden.

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Wie wirkt sich das Mutterschutzgeld steuerlich aus?

Das Mutterschaftsgeld wird nicht versteuert.
Allerdings wird es zum Betrag, welcher der Berechnung des Einkommenssteuersatzes dient, dazugerechnet. Die zu zahlende Einkommenssteuer kann also durch das Mutterschaftsgeld geringfügig steigen, obwohl das zu versteuernde Einkommen an sich nicht steigt. Darüber hinaus entsteht durch die Zahlung des Mutterschaftsgeldes keine Pflicht, einen Teil davon in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Das Mutterschaftsgeld steht also gänzlich der (werdenden) Mutter zur Verfügung.

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Gibt es auch Mutterschutzgeld für Selbstständige?

Für Frauen, die sich mit ihrem Beruf selbstständig gemacht haben, ist es keine Pflicht, sich bei einer Krankenkasse zu versichern. Wird also auf eine Krankenversicherung verzichtet, entfallen die regelmäßigen Zahlungen in die Krankenkasse. Andererseits besteht dadurch weder Anspruch auf Krankengeld noch auf Mutterschaftsgeld.
Selbstständig tätige Personen können sich jedoch durch die sogenannte Wahlerklärung freiwillig versichern, zahlen dann in die Krankenkasse ein und haben dementsprechend Anspruch auf Zahlungen wie Kranken- und Mutterschaftsgeld. Es hilft daher bereits, herauszufinden, ob ein Anspruch auf Krankengeld für die betreffende Frau besteht – denn dann wird normalerweise auch das Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Der Ansprechpartner ist hier in jedem Fall die jeweilige private oder gesetzliche Krankenkasse.

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Weiterführende Informationen

Autor: Dr. Nicolas Gumpert Veröffentlicht: 20.06.2018 - Letzte Änderung: 18.09.2024