Mutterschaftsgeld - Alles rund um das Thema!

Mutterschaftsgeld - Alles rund um das Thema!

Was ist das Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld ist eine Geldleistung für Mütter, die das Einkommen in der Zeit sichern soll, in der eine Beschäftigung zum Schutz der Mutter verboten ist. Es kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden. Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt und umfasst die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung des Kindes.

Ab wann bekomme ich Mutterschaftsgeld?

Der Arzt stellt während der Schwangerschaft eine Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung aus. Ausgehend von diesem Termin wird die Mutterschutzfrist berechnet, sie beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Die werdende Mutter kann mit diesem Zeugnis frühestens sieben Wochen vor der errechneten Entbindung den Antrag auf Mutterschaftsgeld stelle. Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes wird von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich gehabt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb der sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Sollte sich die Auszahlung verzögern, kann man bei der Krankenkasse nachfragen und die Auszahlung gegebenenfalls beschleunigen.

Lesen Sie mehr dazu unter: Mutterschutz

Wann wird das Mutterschaftsgeld ausgezahlt?

Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes wird von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich gehabt. Man beantragt die Auszahlung frühestens sieben Wochen vor der voraussichtlichen Geburt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb der sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Sollte sich die Auszahlung verzögern, kann man bei der Krankenkasse nachfragen und die Auszahlung gegebenenfalls beschleunigen. 

Wie lange bekomme ich Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld wird während der gesetzlichen Mutterschutzfrist ausgezahlt. Also sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis frühstens acht Wochen nach der Entbindung.
Falls es zu einer früheren Geburt als errechnet kommt, werden die von der Mutter nicht in Anspruch genommen Tage zur Schutzfrist aufgelegt. Kommt das Kind später als errechnet, hat die Mutter trotzdem eine Mutterschutzfrist von acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Entbindung. Das bedeutet, dass die Mutterschutzfrist unterschiedlich lang ausfallen kann. Während dieses Zeitraumes erhält die Mutter das Mutterschaftsgeld.

Erfahren Sie mehr dazu unter: Mutterschutzgeld 

Wo kann ich das Mutterschaftsgeld beantragen?

Freiwillig oder pflichtversicherte werdende Mütter können das Mutterschaftsgeld direkt bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, bei der sie versichert sind. Um einen Arbeitsgeberzuschuss zu erhalten, muss außerdem die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin dem Arbeitgeber gegeben werden.
Werdende Mütter, die familienversichert oder privatversichert sind, richten den Antrag auf Mutterschaftsgeld nicht an die Krankenkasse, sondern an die zuständige Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamt. In diesem Fall zahlt das Bundesversicherungsamt das Mutterschaftsgeld und nicht die (gesetzliche) Krankenkasse. 

Wie kann ich das Mutterschaftsgeld beantragen?

Um das Mutterschaftsgeld zu beantragen, bestehen bestimmte Voraussetzungen. Entweder muss ein Arbeitsverhältnis der Mutter bestehen, während der Schwangerschaft zulässig gekündigt worden sein oder es wird ein Arbeitsverhältnis nach Beginn der Schutzfrist aufgenommen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die werdende Mutter Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und Anspruch auf Krankengeld hat. Das bedeutet, dass nur freiwillig oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld haben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann man das Mutterschaftsgeld frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes beantragen. Dafür lässt man sich zunächst eine Bescheinigung vom Arzt über den voraussichtlichen Geburtstermin ausstellen. Von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie ein Antragsformular, dass Sie mit persönlichen Angaben, Kontoverbindung und genauen Angaben zu dem (aktuellen) Beschäftigungsverhältnis sowie Arbeitsgeber ausfüllen und unterschreiben. Beide Dokumente werden bei der gesetzlichen Krankenkasse eingereicht.
Daneben können Sie einen Antrag auf Arbeitgeberzuschuss stellen, indem Sie Ihrem Chef das ärztliche Dokument mit dem errechneten Geburtstermin vorlegen.

Werdende Mütter haben zudem Recht auf Elterngeld. Lesen Sie daher auch unseren Artikel zu: So wird Elterngeld beantragt!

Wie hoch fällt das Mutterschaftsgeld maximal und minimal aus?

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Dabei bleiben einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld unberücksichtigt. Bei der Berechnung ist die Lohnsteuer zu berücksichtigen, wie sie von dem Arbeitgeber in dem Berechnungszeitraum zu berechnen beziehungsweise einzubehalten war.
Die Kasse zahlt höchstens 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag. Verdient man mehr als 13 Euro netto am Tag, das heißt mehr als 390 Euro im Monat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Normalerweise ist das der höhere Anteil. Deshalb ist der Antrag auf Arbeitgeberzuschusses bei der Beantragung des Mutterschaftsgeldes sehr wichtig. Verdient man durchschnittlich netto weniger als 390 Euro im Monat, fällt das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse geringer aus.
Nicht gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf ein reduziertes Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Das gilt für Arbeitsnehmerinnen der privaten Krankenversicherung sowie für familienversicherte Frauen mit geringfügiger Beschäftigung.

Wie kann ich das Mutterschaftsgeld berechnen?

Um das Mutterschaftsgeld zu berechnen, benötigt man die Abzüge der letzten drei Monate vor der Mutterschutzfrist. Man rechnet den monatlichen Nettolohn dieser drei Monate auf den Kalendertag um. Verdient eine werdende Mutter in diesem Zeitraum beispielsweise 2.750 Euro brutto, macht das einen Nettolohn von 1776 Euro. Wir gehen in diesem Beispiel davon aus, dass die Frau in jedem der drei Monate exakt dieselbe Summe ausgezahlt bekommen hat.  

Rechnung: (1776 Euro x 3)/90 = 59,20 Euro

Das macht 59,20 Euro pro Kalendertag. Da die Krankenkasse lediglich 13 Euro pro Kalendertag zahlt errechnet sich ein Zuschuss vom Arbeitsgeber in Höhe von 46,20 Euro. In den meisten Fällen wird der größere Teil des Mutterschaftsgeldes vom Arbeitsgeber getragen. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt maximal 390 Euro pro Monat. Verdient die werdende Mutter im Berechnungszeitraum mehr als 390 Euro monatlich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz in Form eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Wie fließt das Mutterschaftsgeld in die Steuererklärung mit ein?

Sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber sind grundsätzlich steuerfrei. Die Leistungen müssen trotzdem in der Steuererklärung eingetragen werden. Für die Lohnsteuererklärung 2017 muss das Mutterschaftsgeld im Hauptvordruck auf Seite vier in Zeile sechsundneunzig eingetragen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Elterngeld?

Bei dem Mutterschaftsgeld sowie dem Elterngeld handelt es sich um finanzielle Familienleistungen Deutschlands, die helfen sollen, die wirtschaftliche Existenz bei Familienzuwachs zu sichern. Das Mutterschaftsgeld wird der Mutter sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes gezahlt. Dabei handelt es sich um den Zeitraum, in dem die werdenden Mütter Beschäftigungsverbot haben und nicht arbeiten dürfen.

Das Elterngeld wird erst ab dem Zeitpunkt der Geburt für zwölf Monate ausgezahlt. Es gibt bei dem Elterngeld die Möglichkeit, im Rahmen von ElterngeldPlus länger 50% der Summe zu erhalten, um den Wiedereinsteig in das Berufsleben zu erleichtern. Während das Mutterschaftsgeld nur an die Mutter ausgezahlt wird, kann bei dem Elterngeld ein Partnerschaftsbonus ausgezahlt werden, wenn sich Vater und Mutter die Betreuung des Kindes teilen. Die Auszahlung des Elterngeldes kann flexibler erfolgen und über einen längeren Zeitraum ausgezahlt werden als das Mutterschaftsgeld.
Sowohl das Elterngeld als auch das Mutterschaftsgeld sind vom durchschnittlichen Nettoeinkommen in den Monaten vor der Geburt abhängig und werden unterschiedlich berechnet. Während das Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt wird, gibt es für das Elterngeld die sogenannte Elterngeldkasse. Das Mutterschaftsgeld hilft den werdenden Müttern die Zeit um die Geburt herum zu finanzieren, da sie in diesem Zeitraum nicht arbeiten dürfen. Das Elterngeld hilft sowohl Mutter als auch Vater finanziell die ersten zwölf bis vierundzwanzig Monate nach der Geburt des Kindes zu überbrücken und soll dazu dienen, die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu vereinfachen.

Haben Sie mehr Interesse an diesem Thema? Lesen Sie mehr hierzu unter: Elterngeld

Ist Mutterschaftsgeld pfändbar?

Das Mutterschaftsgeld ist grundsätzlich nicht pfändbar. Zweckgebundene Sozialleistungen wie das Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Arbeitslosengeld oder Wohngeld dienen dazu, das Existenzminimum zu garantieren. Diese Leistungen sind keinesfalls pfändbar.

Besonderheiten beim Mutterschaftsgeld bei Beamtinnen

Für Beamtinnen ist der Mutterschutz speziell geregelt. Sie haben dieselben Schutzfristen wie nicht verbeamtete Mütter sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Beamtinnen haben während des Mutterschutzes einen vollen Anspruch auf Besoldung, also die weitere Auszahlung des Lohnes.
Unter Umständen kann sich die Auszahlung verringern. Das gilt zum Beispiel, wenn zuvor gezahlte Mehrarbeitsvergütungen während des Verbots einer Arbeitszeit von mehr als achteinhalb Stunden entfallen. Gleichzeitig werden jedoch Zulagen weiterhin gewährt. Beamtinnen wird auf diese Weise die wirtschaftliche Existenz während der Schutzfristen gesichert. Beamtinnen haben Anspruch auf Zuschüsse während des Beschäftigungsverbotes. Diese sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und entsprechen in Hessen beispielsweise 13 Euro pro Kalendertag.

Besonderheiten beim Mutterschaftsgeld bei einer Studentin

Schwangere Studentinnen unterliegen der gleichen Mutterschutzfrist wie nicht studierende werdende Mütter. Die Frist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten freiwillig oder pflichtversicherte Mitglieder.
Studentinnen, die geringfügig beschäftigt und Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, haben Anspruch auf bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Kalendertag. Sollte der durchschnittliche Nettolohn mehr als 390 Euro betragen, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Arbeitgeberzuschuss. Privatversicherte oder familienversicherte Frauen können vom Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro bekommen.

Wird das Mutterschaftsgeld auf Harz 4 angerechnet?

Hartz-4-Empfänger, die ausschließlich Arbeitslosengeld 2 beziehen, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die sogenannten Aufstocker, die Hartz 4 empfangen und einen Minijob ausüben, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie familienversichert oder gesetzlich krankenversichert sind. Dann beträgt das Mutterschaftsgeld 210 Euro. Diese Summe wird dann als Einmalbetrag vom Bundesversicherungsamt ausgezahlt.
Sollte man als Hartz-4-Empfänger mehr als 390 Euro monatlich netto verdienen, gibt es auch hier einen Arbeitgeberzuschuss. In diesem Fall wird die Geldleistung als Einkommen betrachtet und es entsteht für das komplette Mutterschaftsgeld ein Freibetrag von 100 Euro.

Autor: Dr. Nicolas Gumpert Veröffentlicht: 10.05.2019 - Letzte Änderung: 18.09.2024