Das Beschäftigungsverbot ist im Mutterschutzgesetz geregelt und legt fest, ob und in welchem Umfang werdende Mütter in ihrer Schwangerschaft bzw. nach Entbindung arbeiten dürfen. Werdende Mütter dürfen 6 Wochen vor Geburt bzw. 8 Wochen danach keiner Beschäftigung mehr nachgehen, um sich selbst und das Kind nicht zu gefährden. Neben einem generellen Beschäftigungsverbot für alle werdenden Mütter gibt es noch ein individuelles Verbot, das unter bestimmten Bedingungen zusätzlich ausgesprochen werden kann.
Das Beschäftigungsverbot ist eine im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankerte Verordnung, die regelt, ob und in welchem Umfang werdende Mütter in ihrer Schwangerschaft bzw. nach Entbindung einer Arbeit nachgehen dürfen. So sind z.B. diejenigen Tätigkeiten untersagt, bei denen das Leben von Kind oder Mutter in Gefahr ist.
Zudem dürfen Mütter 6 Wochen vor Geburt bzw. 8 Wochen danach keiner Beschäftigung mehr nachgehen (§ 3 MuSchG).
Daneben beinhaltet das Beschäftigungsverbot weitere Verbote von Tätigkeiten, die sich mit dem Arbeitsumfeld der Schwangeren auseinandersetzen (§ 4 MuSchG). Hierbei geht es z.B. um gesundheitsgefährdende Stoffe oder körperlich besonders belastende Arbeitsbedingungen.
Neben einem generellen Beschäftigungsverbot für alle werdenden Mütter gibt es noch ein individuelles Verbot, das unter bestimmten Bedingungen zusätzlich ausgesprochen werden kann.
Wenn der zuständige Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht, erhält die Schwangere trotzdem weiterhin ihren vollen Lohn.
Dieser berechnet sich aus einem Zeitraum von 13 Wochen bzw. 3 Monaten vor Eintreten der Schwangerschaft. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Schwangerschaft begonnen hat. Bei der Entgeltberechnung werden keine Lohnminderungen, die in der entsprechenden Zeitspanne vorlagen und eine unverschuldete Ursache haben, wie beispielsweise Kurzarbeit, miteinbezogen. Lohnerhöhungen, z.B. infolge von Tarifverhandlungen, werden jedoch bei der Berechnung berücksichtigt.
Gesetzlich versicherte Mütter haben zusätzlich einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld innerhalb der Schutzfristen vor und nach Entbindung (6 Wochen vor Geburt bis mindestens 8 Wochen danach). Dieses beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag, eine eventuelle Differenz zum errechneten Gehaltsanspruch wird durch den Arbeitgeber beglichen. Werdende Mütter, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, können einen einmaligen Zuschuss von 210 Euro beantragen.
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Das berechnete Gehalt für die Dauer des Beschäftigungsverbotes wird vom Arbeitgeber beglichen. Gemäß dem Fall, dass die werdende Mutter zusätzlich Mutterschaftsgeld bezieht, bezahlt der Arbeitgeber die Differenz von 13 Euro pro Kalendertag zum errechneten Lohnanspruch. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, bei der Krankenkasse seiner Arbeitnehmerin eine Erstattung des Entgeltanspruches zu beantragen, um seine eigene finanzielle Belastung für die betreffende Zeitspanne zu reduzieren. Sollte der Arbeitgeber der Schwangeren eine andere Beschäftigung vorschlagen, die nicht unter das auf sie ausgesprochene Beschäftigungsverbot fällt, darf in diesem Fall kein geringerer Lohn als der zuvor berechnete ausgezahlt werden.
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Zunächst ist im Mutterschutzgesetz ein generelles Beschäftigungsverbot für alle werdenden Mütter festgeschrieben. Dieses tritt sofort mit Bekanntwerden der Schwangerschaft, was die Arbeitnehmerin unverzüglich ihrem Arbeitgeber mitteilen muss, in Kraft.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot, z.B. aufgrund von speziellen, schwangerschaftsbedingten Beschwerden, kann durch einen niedergelassenen Arzt ausgestellt werden. Dieser stellt ein entsprechendes Attest aus und entscheidet darin über eine Ausweitung bzw. Ergänzung des generellen Verbotes. Eine solche Bescheinigung wird jedoch nicht immer von der Krankenkasse erstattet und ist somit im Zweifel von der Versicherten selbst zu zahlen.
Es ist möglich, das Verbot nur auf bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitszeiten zu beschränken. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, der Schwangeren eine andere Arbeit anzubieten. Bei der Ausstellung eines ärztlichen Attests ist generell immer zu beachten, dass die Beschwerden der Schwangeren nicht durch eine Krankheit hervorgerufen werden dürfen, sondern ihre Ursache in der Schwangerschaft haben müssen und sich durch die ausgeübte Arbeit noch verstärken würden.
Grundsätzlich darf man auch während eines Beschäftigungsverbotes in den Urlaub fahren. Um sich dahingehend abzusichern, ist es allerdings ratsam, sich die gesundheitliche Unbedenklichkeit einer Urlaubsreise im Vorhinein durch einen Arzt attestieren zu lassen. Eventuell sollte man dies auch mit seiner Krankenkasse zuvor abklären, damit man bei etwaigen Problemen mit dem Arbeitgeber im Nachhinein auf der sicheren Seite ist.
Von gesetzlicher Seite her ist der Urlaubsanspruch einer Schwangeren ebenfalls geregelt. Sofern der Urlaub vor Eintreten des Beschäftigungsverbotes vom Arbeitgeber gewährt wurde und dieser in den Zeitraum des Verbotes fällt, hat die Arbeitnehmerin Anspruch darauf, diesen Urlaub nach Ablauf der Schutzfristen, eventuell auch noch im darauffolgenden Jahr nachträglich zu nehmen.
Allgemeine Gründe für ein Beschäftigungsverbot sind im Mutterschutzgesetz festgeschrieben.
Bei bestimmten Gründen kann eine Ausnahmeregelung bei Zustimmung der Schwangeren getroffen werden. So besteht ein Beschäftigungsverbot in einem Zeitraum von 6 Wochen vor der Entbindung bis mindestens 8 Wochen danach. Ein weiterer Grund für ein Verbot ist die Gefährdung des Lebens von Kind und Mutter durch die ausgeübte Tätigkeit.
Daneben stellen gewisse Arbeitsbedingungen eine Voraussetzung für ein Beschäftigungsverbot dar. Dazu zählen schwere körperliche Arbeit, gesundheitsschädliche Dämpfe, Gase oder Stäube (z.B. bei Holzarbeiten), das Heben von schweren Lasten, längeres Stehen für mehr als 4 Stunden ab dem 5. Monat, eine Tätigkeit mit erhöhter Sturzgefahr sowie Akkordarbeit bzw. Arbeit am Fließband. Für letzteres kann eine Ausnahme durch die Aufsichtsbehörde getroffen werden.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann durch einen niedergelassenen Arzt ausgesprochen werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit bei der Schwangeren die Gefahr für Komplikationen, hervorgerufen durch bestimmte, individuelle Begleitsymptome der werdenden Mutter, birgt. So kann beispielsweise eine bereits vorhandene starke Übelkeit, die durch intensive Gerüche an der Arbeitsstelle noch verstärkt wird, ein Grund für ein individuelles Beschäftigungsverbot darstellen.
Nachdem 2005 die EU-Biostoffverordnung in Kraft getreten ist, gilt ein Kindergarten als Risiko-Arbeitsplatz. Typische Kinderkrankheiten wie Keuchhusten, Masern, Mumps, (Ringel-)Röteln, Windpocken oder auch das Zytomegalie-Virus haben bei Erwachsenen oftmals einen schwereren Verlauf als bei Kindern und können zusätzlich das Ungeborene schädigen.
Wenn eine Erzieherin schwanger wird, muss sie dies ihrem Arbeitgeber daher unverzüglich mitteilen. Dieser ist anschließend in der Pflicht, die Schwangere zunächst einmal von der Arbeit freizustellen, bis ihr Immunstatus geklärt ist. Wenn ein ausreichender Immunschutz für die betreffenden Krankheiten vorliegt, darf die werdende Mutter bis zu den generellen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (normalerweise bis 6 Wochen vor Entbindung) an ihrem Arbeitsplatz weiterarbeiten.
Sollte für eine der o.g. Krankheiten kein ausreichender Schutz vorliegen, muss der Schwangeren durch einen Arzt ein sofortiges individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. In Einzelfällen kann auch ein Arbeitsplatzwechsel in einen Bereich mit geringerer Infektionsgefahr (z.B. Büro-/Verwaltungsarbeit) erfolgen.
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Das Elterngeld kann bis zu 14 Monate nach Geburt des Kindes gezahlt werden. Ein in der Schwangerschaft ausgesprochenes Beschäftigungsverbot hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes, da sich dessen Berechnung an dem Gehalt von 12 Monaten vor Eintritt des Mutterschutzes orientiert.
Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, muss das Elterngeld obligatorisch mit der Höhe dieses Anspruchs verrechnet werden. Daher ist es notwendig, dass nach der Geburt des Kindes gleichzeitig auch entsprechenden Antrag auf Elterngeld für die ersten Lebensmonate gestellt wird, auch wenn noch für die Dauer von 8 Wochen der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.
Das Mutterschutzgesetz schreibt ein Verbot der Erwerbstätigkeit stillender Mütter vor, wenn bestimmte Arbeitsbedingungen vorliegen.
So gilt dieses Verbot beispielsweise bei generell körperlich schwer belastenden Arbeiten sowie erhöhter Sturzgefahr, dem Bearbeiten (Schälen) von Holz, Arbeiten in überwiegend gebückter Haltung oder mit starker Beanspruchung der Füße sowie der Arbeit im Akkord.
Mütter, die während ihrer Stillzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden ebenfalls durch das Mutterschutzgesetz unterstützt. Dies kann der Fall sein, wenn das Kind entweder mit zur Arbeit genommen werden oder in einer nahe gelegenen Tagesstätte untergebracht werden kann. Sofern die Mutter das Kind während ihrer Arbeitszeiten nicht in ihrer Nähe haben kann, können die rechtlich zugeschriebenen Stillzeiten zum Abpumpen genutzt werden. Im Mutterschutzgesetz wird der Mutter somit für das Stillen eine Zeitdauer von einer Stunde zugesprochen.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden werden diese Zeiten nochmals ausgeweitet. Diese zugeschriebenen Stillzeiten gelten als Arbeitszeit, ebenso dürfen Stillzeiten nicht im Vor- oder Nachhinein erbracht bzw. kumuliert angesammelt werden. Weitere Regelungen zu diesen gesetzlichen Vorschriften können durch die zuständige Aufsichtsbehörde getroffen werden.
Die Begründung eines Beschäftigungsverbots einer Schwangeren aufgrund psychischer Belastung kann rechtmäßig erfolgen, wenn ein Arzt ein entsprechendes Attest ausstellt. Allerdings muss hieraus ersichtlich sein, dass – wie auch in übrigen Fällen bei der Ausstellung eines individuellen Beschäftigungsverbotes für Schwangere – diese psychische Belastung in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht und durch die verrichtete Arbeit verursacht und/oder verstärkt wird. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit eines solchen Verbotes liegt auf der Seite der Arbeitnehmerin.
Eine alleinige Stresssituation, die durch die Schwangerschaft hervorgerufen wurde und unabhängig vom Arbeitsplatz auftritt, reicht nicht aus, um ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund einer psychischen Belastungssituation zu begründen.
Bei der bevorstehenden Geburt eines Kindes sieht das Mutterschutzgesetz Schutzfristen von 6 Wochen vor Geburt bis mindestens 8 Wochen nach Entbindung vor. Liegt eine Zwillings- oder Mehrlingsschwangerschaft vor, ändern sich diese Fristen entsprechend.
Ein Beschäftigungsverbot von 6 Wochen vor Geburt bleibt hierbei identisch, während sich die Schutzfrist nach Entbindung auf 12 Wochen ausweitet. Gesetz dem Fall, dass die Geburt früher als geplant eintritt, wird die hierdurch reduzierte Zeitspanne der Schutzfrist vor der Geburt (6 Wochen) an die Frist nach Entbindung angehängt. Somit besteht bei einer Mehrlingsgeburt immer ein Beschäftigungsverbot über die gesamte Dauer von 18 Wochen über den Zeitraum der Geburt hinweg.
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Im Mutterschutzgesetz ist festgeschrieben, dass es sich bei den Zeiten eines Beschäftigungsverbotes in der Schwangerschaft bzw. unmittelbar danach um Beschäftigungszeiten handelt. Ähnlich wie bei den verbleibenden Urlaubstagen gehen daher auch angesammelte Überstunden nicht verloren.
Der vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes bestehende Anspruch bleibt bis zum Ende der Schutzfristen unangetastet. Bei Bedarf kann sich die Schwangere mit ihrem Arbeitgeber jedoch auf eine Auszahlung der Überstunden einigen.
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