Für Drogentests können verschiedene Körpersubstanzen herangezogen werden. So kann man den Substanzmissbrauch beispielsweise sowohl durch eine Blut-, als auch durch eine Urinuntersuchung nachweisen.
Unter einem Drogentest versteht man ein Testverfahren, das in der Regel auf der Grundlage des Verdachts eines Substanzmissbrauchs durchgeführt wird und der Bestimmung von der Menge und der Art des in den menschlichen Organismus aufgenommenen Wirkstoffes (Droge, Medikament etc.) dient.
Als geeignete Untersuchungsmaterialien zählen das Blut und der Speichel, in dem sich die verabreichten Substanzen bereits schon nach wenigen Minuten anreichern, der Urin und der Schweiß, der nach einigen Stunden detektierbare Konzentrationen enthält sowie Haare und Nägel, in denen sich nach mehreren Tagen die Wirkstoffe einbauen.
Die Testung kann dabei entweder in Form von Schnelltests (Teststreifen etc.) oder aber durch Laboruntersuchungen (Antikörpernachweis mit einem Immuno-Essay wie ELISA, Chromatographie, Massenspektrometer) erfolgen.
Zu den nachweisbaren Drogen zählen u.a.: Alkohol, Kokain, Cannabis, Stimulanzien wie Amphetamine oder Ecstasy, Barbiturate, Opioide, Halluzinogene wie LSD oder K.O.-Tropfen (Gamma-Hydroxy-Buttersäure).
Lesen Sie dazu auch unsere Seite Folgen von Drogen.
Das Blut, als das den Sucht- bzw. Arzneimittelwirkstoff transportierende Medium, ist eins der am besten geeigneten Untersuchungsmaterialien, da es vom Zeitpunkt der Verabreichung bis zur vollständigen Ausscheidung bzw. bis zum kompletten Abbau für den Transport zu den Organen bzw. Wirkorten verantwortlich ist.
Wichtig zu wissen ist dazu jedoch, dass Drogenstoffe oder deren Abbausubstanzen in wesentlich geringerer Konzentration im Blut vorliegen, als beispielsweise im Urin. Dies führt dazu, dass die Drogeneinnahme nur vergleichsweise kurz nachgewiesen werden kann (Stunden bis ein Tag), bevor der Wirkstoff soweit abgebaut ist, dass dessen Konzentration nicht mehr durch die gängigen Tests ermittelt werden kann.
Ein allgemeines Screening nach Substanzmissbrauch ist somit nur eingeschränkt möglich.
Andererseits eignet sich das Blut dahingegen aber umso mehr für eine Einschätzung der unmittelbaren substanzvermittelten Beeinflussung des Betroffenen, z.B. durch die Einnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.
Der einzige Nachteil an einer dafür notwendigen Blutentnahme ist, dass es sich um einen invasiven Eingriff handelt.
Die Analyse des Urins ist in vielen Fällen der Drogentestung das Mittel der Wahl oder sie wird ergänzend als weiterführende Testung (z.B. zusätzlich zur Blutentnahme) durchgeführt.
Grund dafür ist, dass Urin als Probematerial einfach, schnell und nicht-invasiv gewonnen werden kann und die Stoffe, auf die getestet wird, in höherer Konzentration im Urin vorliegen, als beispielsweise im Blut.
Zudem können die Drogenstoffe wesentlich länger im Urin, als im Blut nachgewiesen werden (Tage bis eine Woche).
In einigen Fällen, zum Beispiel bei dauerhaftem Konsum von Benzodiazepinen oder Cannabis, können die jeweiligen Substanzen auch noch mehrere Wochen nach der letzten Einnahme im Urin nachgewiesen werden.
Nachteilig an den Urinproben ist demnach aber auch, dass kein unmittelbar zeitlicher Zusammenhang zwischen Drogennachweis und Drogeneinnahme hergestellt werden kann, da es in der Regel etwas Zeit benötigt, bevor der Metabolit in nachweisbarer Konzentration im Urin vorliegt.
Ein weiterer Nachteil ist die Möglichkeit zur Manipulation der Urinprobe, sodass oft eine Probengewinnung unter Sicht durchgeführt wird/werden muss. Um die Manipulationsmöglichketen möglichst gering zu halten, werden die Betroffenen in der Regel überraschend du spontan zu einer Urinprobe unter Sicht aufgefordert.
Der Speichel, als ein weiteres Untersuchungsmaterial, ist, ähnlich wie das Blut, eher für die Beurteilung der aktuellen Beeinflussung durch Drogen.
Einen großen Vorteil gegenüber den bisher erwähnten Materialgewinnungen hat die Entnahme der Speichelprobe deshalb, weil sie sowohl nicht-invasiv, als auch ohne Eindringen in die Intimsphäre des Betroffenen unter Sicht gewonnen werden kann.
In der Regel erlangt man daher eine größere Bereitstellung zur Probenentnahme durch einen Speicheltest, als durch Blut- oder Urinuntersuchungen.
Auch die Manipulierbarkeit des Speichels ist kaum bis gar nicht möglich, sodass die Testung dahingehend aussagekräftig ist. Nachteilig ist hingegen, ebenfalls wie beim Blut, die geringe Konzentration, in der die zu testenden Stoffe im Speichel vorliegen, sodass sie also auch hier nur kurz nachgewiesen werden können.
Eine weitere Möglichkeit Aufschluss über einen Drogenmissbrauch zu bekommen, kann die Untersuchung von keratinhaltigen Körperstrukturen, wie z.B. Haare oder Nägel sein.
Einige Drogen haben direkten Einfluss auf die Keratinstruktur bestimmter Hautanhangsgebilde, sodass Rückschlüsse auf das Konsumverhalten des Untersuchten gezogen werden können.
Während des Haar- bzw. Nagelwachstums (1cm pro Monat bei menschlichen Kopfhaaren) werden ständig die aufgenommenen Drogenstoffe oder ihre Abbauprodukte in die Haarmatrix eingebaut und somit dauerhaft gespeichert.
Je nach Haarlänge, kann somit beispielsweise bei einem 5cm langen Haar der Drogenkonsum in den letzten 5 Monaten überprüft werden. Von Vorteil ist hierbei auch die einfache, nicht-invasive Entnahme der Haar- bzw. Nagelprobe.
Für die Analyse einer einmaligen oder nur sehr seltenen Drogeneinnahme ist die Haarprobe jedoch meist nicht geeignet, da der Stoff nach so kurzer Zeit nicht zwangsläufig schon in der Haarmatrix nachgewiesen werden kann.
Als letztes kann auch ein bestimmter Bestandteil der Zähne, das Dentin, zur Drogenanalytik herangezogen werden. Nachgewiesen werden können in diesem Rahmen Substanzen wie Ecstasy, Morphin, Codein, Amphetamin, MDEA oder Kokain.
Tetrahydrocannabinol (THC) ist ein Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis) und für die berauschende Wirkung bei dessen Konsum verantwortlich.
Da es in Deutschland zwar unter das Betäubungsmittel fällt, der bloße Konsum jedoch keine Straftat darstellt, nimmt diese Droge eine Sonderstellung ein. Drogentests zum Nachweis von THC finden demnach meist im Rahmen von Verkehrskontrollen, Fahruntauglichkeitsprüfungen oder betriebsärztlichen Untersuchungen statt.
Nachgewiesen werden kann die Einnahme dieser Drogen entweder über eine Blut- oder eine Urinprobe, wobei die Nachweisdauer dabei abhängig von dem gewählten Probenmaterial und der vorherigen Konsumdauer ist (2-35 Tage im Urin, 12 Stunden im Blut).
Grundsätzlich gilt, wenn man von der Polizei angehalten wird und zu einem Urintest aufgefordert wird, darf man diesen verweigern. Bei begründetem Verdacht kann die Polizei dann aber auf einen Bluttest auf der Wache bestehen.
Aufgrund der fehlenden Manipulierbarkeit der Blutzusammensetzung und der recht genauen Korrelation zwischen der aufgenommenen Wirkstoffmenge und dem tatsächlichen Ausmaß der Wirkung im Zielorgan, ist das Blut als Untersuchungsmaterial in der Drogentestung im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen das einzige, das den deutschen Gesetzesvorgaben (§ 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetz) gerecht wird.
Drogentestung ist keinesfalls immer nur zwangsläufig mit einem Besuch beim Arzt verbunden. Viele Apotheken bieten zahlreiche Tests an, die für eine selbstständige Drogentestung gekauft werden können.
Solche Schnelltests aus der Apotheke können dabei entweder spezifische Tests sein, die auf eine bestimmte Droge positiv reagieren oder aber es handelt sich um breiter aufgestellte Suchtests, die mehrere Drogen gleichzeitig aufdecken können. So gibt es beispielsweise spezifische THC- oder Kokainschnelltests oder Tests, die auf eine Einnahme von Cannabis, Amphetaminen, Opiaten und Kokain positiv reagieren.
In der Regel handelt es sich bei den Apotheken-Drogentests um Teststreifen, die sich bei bloßem Kontakt mit verdächtigen Gegenständen oder Körperstellen verfärben und somit ein positives Ergebnis darstellen (Drogenwischtest).
Aber auch Drogentests für Urin-, Schweiß- oder Speichelproben können in der Apotheke erworben werden.
Auch wenn Drogentests am Arbeitsplatz prinzipiell einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, sind sie jedoch generell erlaubt und zwar immer dann, wenn der Arbeitnehmer freiwillig zustimmt und die Durchführung ausdrücklich erlaubt, oder wenn bei Einstellung in das Arbeitsverhältnis eine eindeutige Einwilligung im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.
Andernfalls ist eine Drogentestung am Arbeitsplatz nur dann möglich, wenn gesetzlich oder behördlich angeordnet wird.
Zudem muss seitens des Arbeitgebers ein konkreter Verdacht vorliegen und es muss sich um Arbeiten mit einem gewissen Gefahrenpotenzial handeln.
Eine Ablehnung des Tests, sofern keine richterliche Verfügung vorliegt, ist dabei jedoch in keinem Fall ein Kündigungsgrund. Schlimmstenfalls kann eine Verneinung eine Abmahnung oder einen Verdachtsmoment nach sich ziehen.
Wird eine Drogentestung am Arbeitsplatz durchgeführt, liegt die Wahl des durchführenden Arztes jedoch stets bei dem Arbeitnehmer.
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