Substanzen die im Doping eingeschränkt zulässig sind. Zu diesen Substanzen zählt Alkohol, Cannabinoide, betablocker etc.
Bei dieser Gruppe der Wirkstoffe handelt es sich um Substrate, die bei Wettkämpfen mit gewissen Einschränkungen zugelassen sind. Diese Substanzen zählen nicht direkt zum Doping. Es kommt jedoch die Frage auf, inwieweit es nicht medizinisch sinnvoller erschein, den erkrankten Sportler völlig auszukurieren, als mit Lokalanästhetika oder Kortikosteroiden zu behandeln. Bei den eingeschränkt zugelassenen Wirkstoffen es handelt sich dabei um Wirkstoffe, die im Folgeneden etwas näher beschrieben werden.
Vergleichbar mit Koffein stellt Alkohol ein Genussmittel dar, dessen generelles Verbot im Sport keinen Sinn machen würde. Alkohol wirkt in kleinen Mengen stimulierend, hat aber in den meisten Sportarten keine Leistungsfördernde Wirkung, eher eine leistungshemmende durch koordinative Einbußen. Lediglich In Schießsportarten, bei denen eine ruhige Hand benötigt wird, ist die Einnahme von Alkohol vor dem Wettkampf verboten.
siehe auch: Alkoholfolgeerkrankungen
Zu dieser Wirkstoffgruppe (Cannabis) gehören z.B. Haschisch oder Marihuana. Der enthaltene Wirkstoff ist ? – Tetrahydrocannabinol (THC). Durch die Einnahme der Cannabinoide kommt es zu einer euphorisierenden, bewusstseinsverändernden Wirkung. Langfristige Anwendung führt zur Abhängigkeit mit Hinwendung starker Rauschmittel führen. Durch die nur gering ausfallende Euphorisierung ist nur in wenigen Sportarten mit erhöhtem Risiko mit einer Leistungssteigerung zu rechnen. Die Leistungssteigerung ist auf die Reduzierung des Angstpotentials zurückzuführen und geht mit einem erhöhten Unfallrisiko einher. 1999 wurde Cannabis vom IOC für verboten erklärt. Ein Toleranzwert von 15ng/ml Urin ist jedoch aufgrund des möglichen passiven Konsums tolerant.
Lokalanästhetika dienen der örtlichen Betäubung. Dies kann z.B. bei Gelenkschmerzen der Fall sein. Bei Anmeldung bei der medizinischen Kommission sind Lokalanästhetika unter ärztlicher Aufsicht zugelassen. Kokain ist als Wirkstoff jedoch nicht zulässig.
Die Kortikosteroide, auch unter dem Begriff der Nebennierenhormone zusammengefasst, unterliegen unter dem entzündungshemmenden Aspekt einigen Einschränkungen. Bei einer Anmeldung der medizinischen Kommission ist die lokale Anwendung (Auge, Ohr etc.) beim Vorliegen einer medizinischen Indikation zulässig. Eine Wirkung auf den gesamten Körper kann somit ausgeschlossen werden. Die deutliche Zunahme der Asthma – Patienten im Leistungssport lässt jedoch auf eine Behandlung mit Kortikosteroid- Applikationen schließen.
Früher galten die Beta- Blocker auch genannt Beta- Rezeptor- Blocker zu den verbotenen Wirkstoffen. 1990 wurden sie jedoch auf die Liste der eingeschränkt zugelassenen Wirkstoffe verschoben. Das Noradrenalin bewirkt am Beta- Rezeptor des Herzens eine Steigerung der Herzfrequenz. Werden diese Rezeptoren durch Beta- Blocker blockiert, kommt es zu einer Senkung der Herzfrequenz. Besonders im Schießsport soll dieser Effekte zur Leistungsoptimierung genutzt werden. Durch Einnahme von Beta- Blockern ist im Ausdauersport kontraproduktiv, da sie die aerobe und anaerobe Ausdauerleistungsfähigkeit herabsetzt. Im modernen Fünfkampf wurde die Einnahme von Beta- Blockern unterbunden, indem die Disziplinen Schießen und Geländelauf auf einen Tag gelegt wurden. Heute finden alle Disziplinen an einem Tag statt.