Synonyme im weiteren Sinne
engl.: compulsory education, school attendance, compulsory school attendance, compulsory schooling
Die Schulpflicht eines Kindes, auch Vollzeitschulpflicht genannt, beginnt in Deutschland im Normalfall für alle Kinder, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollendet haben. Über die Ausnahmen wurde in der Definition eingegangen.
Aufgrund einer Gesetzesneuerung der Kultusministerkonferenz (KMK) am 24.10.1997 wurde es den einzelnen Bundesländern gestattet, den Stichtag zur Vollzeitschulpflicht, bzw. der Einschulung nach hinten zu verlegen, sodass immer jüngere Kinder eingeschult werden können. Einige Bundesländer machten von diesem Gestz gebrauch (siehe Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern)
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Die Vollzeitschulpflicht dauert in der Regel insgesamt neun Jahre, wird also durch Besuch von Grundschule und Sekundarstufe I erfüllt. Die Schulpflicht kann auf Antrag der Eltern durch den Schulleiter um ein Jahr verlängert werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine Verlängerung um zwei Jahre vorgenommen werden. Hierfür gelten besondere Maßnahmen.
Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, die Überwachung der Schulpflicht zu überwachen. Sie übernehmen sowohl die An- und Abmeldung und entschuldigen das Fehlen vom Unterricht. Wird die Schulpflicht nicht in vorgesehener Weise eingehalten, können diverse Maßnahmen ausgeführt werden, um diese entsprechend umzusetzen. Darüber hinaus sind Erziehungsberechtigte dazu verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder in angemessener Weise für den Schulbesuch auszustatten.
Wird ein Kind aufgrund besonderer Auffälligkeiten für maximal ein Schuljahr zurückgestellt, erfolgt also eine Zurückstellung vom Schulbesuch, so wird dieses Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Die Schulpflicht eines Kindes, auch Vollzeitschulpflicht genannt, beginnt im Normalfall für alle Kinder, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollendet haben. Über die Ausnahmen wurde in der Definition eingegangen.
Aufgrund einer Gesetzesneuerung der Kultusministerkonferenz (KMK) am 24.10.1997 wurde es den einzelnen Bundesländern gestattet, den Stichtag zur Vollzeitschulpflicht nach hinten zu verlegen und somit immer jüngeren Kindern die Einschulung zu ermöglichen. Einige Bundesländer machten von diesem Gesetz Gebrauch (siehe Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern).
Die Vollzeitschulpflicht dauert in der Regel insgesamt neun Jahre, wird also durch Besuch von Grundschule und Sekundarstufe I erfüllt. Die Schulpflicht kann auf Antrag der Eltern durch den Schulleiter um ein Jahr verlängert werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine Verlängerung um zwei Jahre vorgenommen werden. Hierfür gelten besondere Maßnahmen.
Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, die Überwachung der Schulpflicht zu überwachen. Sie übernehmen sowohl die An- und Abmeldung und entschuldigen das Fehlen vom Unterricht. Wird die Schulpflicht nicht in vorgesehener Weise eingehalten, können diverse Maßnahmen ausgeführt werden, um diese entsprechend umzusetzen. Darüber hinaus sind Erziehungsberechtigte dazu verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder in angemessener Weise für den Schulbesuch auszustatten.
Wird ein Kind aufgrund besonderer Auffälligkeiten für maximal ein Schuljahr zurückgestellt, erfolgt also eine Zurückstellung vom Schulbesuch, so wird dieses Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
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Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern
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- fristgemäße Einschulung
- Alle Kinder, die bis zum 30.6. das 6. Lebensjahr vollendet haben oder bereits einmal vom Schulbesuch zurückgestellt wurden.
- vorzeitige Einschulung
- Auf Antrag der Eltern können Kinder, die nach dem 30.6. und vor dem 31.12. ihr 6. Lebensjahr vollenden eingeschult werden. Erfolgt die Vollendung des 6. Lebensjahres nach dem 31.12. kann eine zusätzliche schulpsychologische Überprüfung zwecks Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung hinzugezogen werden.
- Zurückstellung vom Schulbesuch
- Zurückgestellt werden können Kinder, die trotz Vollendung des 6. Lebensjahres bis zum 30.6. die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des ersten Schuljahres nicht erfüllen.
- fristgemäße Einschulung
- In Bayern wurde der Stichtag zur Vollzeitschulpflicht in den letzten Jahren immer weiter nach hinten verlagert. Ziel ist es, im Schuljahr 2010/2011 als Stichtag den 31.12. zu erreichen. Im Schuljahr 2009/2010 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30.11. das 6. Lebensjahr vollendet haben.
- vorzeitige Einschulung
- Für das Schuljahr 2009/2010 gilt: auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden können Kinder, die das 6. Lebensjahr nach dem 30.11 und vor dem 31.12. vollenden.Kinder, die nach dem 31.12. das 6. Lebensjahr vollenden können auf schriftlichen Antrag der Eltern aufgenommen werden. Um die geistige und seelische Entwicklung beurteilen zu können, kann eine zusätzliche schulpsychologische Überprüfung veranlasst werden.
- Zurückstellung vom Schulbesuch
- Alle Kinder, die trotz der Tatsache der Vollendung des 6. Lebensjahres bis zum 31.12. die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des ersten Schuljahres auf körperlicher und geistiger Ebene nicht erfüllen.
Woraus besteht das Schuljahr und von wem wird es festgelegt? Lesen Sie an dieser Stelle nächsten Artikel aus dem Themengebiet Schulalltag: Schuljahr
Schulpflicht in Baden Württemberg
- fristgemäße Einschulung
- Auch in Baden Württemberg wurde der Stichtag zur Vollzeitschulpflicht in jährlichen Schritten immer weiter nach hinten verlagert. Als derzeitiger Stichtag gilt der 30.9. und demzufolge werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zu diesem Zeitpunkt das 6. Lebensjahr vollendet haben.
- vorzeitige Einschulung
- Kinder, die bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahres ihr 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Die Entscheidung trifft nach Prüfung der geistigen und körperlichen Entwicklung der Schulleiter.
- Zurückstellung vom Schulbesuch
- Wenn zu erwarten ist, dass ein Kind trotz Vollzeitschulpflicht aufgrund seiner körperlichen und geistigen Entwicklung nicht am Unterricht teilnehmen kann, kann es für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
Schulpflicht in Rheinland Pfalz
- fristgemäße Einschulung
- Seit dem Schuljahr 2008/2009 sind alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 31.8. das 6. Lebensjahr vollendet haben.
- vorzeitige Einschulung
- Auf Antrag der Eltern können Kinder vorzeitig eingeschult werden, die noch nicht schulpflichtig sind. Der Schulleiter trifft im Einvernehmen mit der Schulärztin, den Eltern und der Kindertagesstätte die Entscheidung.
- Zurückstufung vom Schulbesuch
- Eine Zurückstellung kann einmalig veranlasst werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgreich am Unterricht des ersten Schuljahres teilnehmen kann. Die Entscheidung hierüber trifft ebenfalls die Schule.
- fristgemäße Einschulung
- Alle Kinder, die bis zum 30.6. das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden zum 1.8. schulpflichtig.
- vorzeitige Einschulung
- Auf Antrag der Eltern können Kinder, dei bis zum 31.12. das 6. Lebensjahr vollendet haben vorzeitig eingeschult werden. Kinder, die erst im darauf folgenden Kalenderjahr ihr 6. Lebensjahr vollenden können auf Antrag vorzeitig eingeschult werden, allerdings wird zur Entscheidung sowohl der Schularzt als auch der Schulpsychologe hinzugezogen.
- Zurückstufung vom Schulbesuch
- fristgemäße Einschulung
- Auch NRW verlegt den Beginn der Vollschulzeitpflicht weiter nach vorne. Im zeitlichen Rahmen von sieben Jahren wird der Stichtag vom 30.6. verschoben zum 31.12. Dieses Endziel soll im Schuljahr 2014/2015 erreicht werden. Im Schuljahr 2009/2010 gilt derzeit der 31.8. als Stichtag. Alle Kinder, die bis zu diesem Zeitpunkt das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden demnach schulpflichtig.
- vorzeitige Einschulung
- Auf Antrag der Eltern können Kinder auch vor dem Stichtag der Vollschulzeitpflicht eingeschult werden.
- Zurückstufung vom Schulbesuch
Schulpflicht in Niedersachsen
- fristgemäße Einschulung
- Schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 30.6. das 6. Lebensjahr vollendet haben.
- vorzeitige Einschulung
- Auf Antrag der Eltern können Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter.
- Zurückstufung vom Schulbesuch
- Schulpflichtige Kinder, die körperlich und geistig Fähigkeiten und ihres sozialen Verhaltens noch nicht dazu in der Lage sind, dem Unterricht des ersten Schuljahres zu folgen, können für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden.
- fristgemäße Einschulung
- Schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 30.6. das 6. Lebensjahr vollendet haben.
- vorzeitige Einschulung
- Auf Antrag der Eltern können Kinder vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie zwischen dem 30.6. und dem 31.12. ihr 6. Lebensjahr vollenden. Kinder, die bis zum 30.6. ihr 5. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag und durch Überprüfung durch die Schule ebenfalls schulpflichtig werden, sofern das Kind über entsprechende sprachliche, kognitive und soziale Kompetenzen verfügt und davon ausgegangen werden kann, dass es erfolgreich am Unterricht des ersten Schuljahres teilnehmen kann und damit nicht überfordert wird.
- Zurückstufung vom Schulbesuch
- Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Gründe kann in Rücksprache mit dem Schularzt ein Kind für maximal ein Jahr vom Unterricht zurückgestellt werden.
- fristgemäße Einschulung
- Schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 1.7. das 6. Lebensjahr vollendet haben.
- vorzeitige Einschulung
- Auf Antrag der Eltern können Kinder, die nach dem 30.6. ihr 6. Lebensjahr vollenden, vorzeitig in die Schule eingeschult werden. Hierbei gilt es in besonderer Weise den körperlichen, geistigen, seelischen und sprachlichen Entwicklungsstand zu berücksichtigen.
- Zurückstufung vom Schulbesuch
- Kinder, die zwischen dem 1.1. und dem 30.6. ihr 6. Lebensjahr vollenden können vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn ihre körperliche, geistige, seelische und sprachliche Entwicklung Zweifel an der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht aufwirft.
Schulpflicht in Schleswig Holstein
- fristgemäße Einschulung
- Schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 30.6. das 6. Lebensjahr vollendet haben.
- vorzeitige Einschulung
- Zurückstufung vom Schulbesuch
- Eine Zurückstellung soll in der Regel nicht mehr erfolgen, stattdessen soll gezielt in der Grundschule (der Eingangsphase) gefördert werden.
- fristgemäße Einschulung
- Kinder werden in dem Jahr schulpflichtig, in dem sie ihr 6. Lebensjahr vollenden. Stichtag ist demnach der 31.12.
- vorzeitige Einschulung
- Zurückstufung vom Schulbesuch
- Es gibt keine Zurückstellungen mehr. Stattdessen wurde die "flexible Schuleingangsphase" geschaffen, durch die den Kindern Zeit gegeben wird, je nach Leistungsvermögen die ersten beiden Schuljahre in ein, zwei oder drei Schuljahren zu durchlaufen. Braucht das Kind 3 Jahre, wird das eine Jahr nicht als "Sitzenbleiben" gerechnet.
Schulpflicht in Brandenburg
- fristgemäße Einschulung
- Für alle Kinder, die bis zum 30.9. das 6. Lebensjahr vollendet haben, beginnt am 1.8. offiziell die Vollzeitschulpflicht.
- vorzeitige Einschulung
- Kinder, die vom 1.10 bis 31.12. ihr 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Fristende auch später liegen.
- Zurückstufung vom Schulbesuch
- fristgemäße Einschulung
- Schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 30.6. ihr 6. Lebensjahr vollendet haben. Auf Antrag der Eltern können auch Kinder eingeschult werden, die bis zum 30.9. ihr 6. Lebensjahr vollenden. Über die Aufnahme entscheidet dann der Schulleiter.
- vorzeitige Einschulung
- Auf Antrag der Eltern können Kinder, die nach den beiden Stichtagen ihr 6. Lebensjahr vollenden, vorzeitig eingeschult werden. Hinterfragt werden muss dabei aber, ob das Kind geistig und körperlich dazu in der Lage ist, erfolgreich am Unterricht des ersten Schuljahres teilzunehmen.
- Zurückstufung vom Schulbesuch
- Kinder, die körperlich und geistig nicht ausreichend entwickelt sind, sodass von einer erfolgreichen Teilnahme am Unterricht des ersten Schuljahres ausgegangen werden kann, können für maximal ein Jahr vom Unterricht zurückgestellt werden.
Schulpflicht in Sachsen Anhalt
- fristgemäße Einschulung
- Schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 30.6. ihr 6. Lebensjahr vollenden.
- vorzeitige Einschulung
- Kinder, die bis zum 30.6. das 5. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingschult werden, sofern die körperliche und geistige Entwicklung, sowie das Sozialverhalten davon ausgehen lässt, dass es erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann.
- Zurückstufung vom Schulbesuch
Schulpflicht in Mecklenburg Vorpommern
- fristgemäße Einschulung
- Schulpflichtig werden alle Kinder, die bis zum 30.6. ihr 6. Lebensjahr vollenden.
- vorzeitig Einschulung
- Auf Antrag der Eltern können Kinder, die bis zum 31.12. das 6. Lebensjahr vollenden, vorzeitig eingeschult werden, sofern die körperliche, geistige und soziale Entwicklung der Kinder dies zulässt.
- Zurückstufung vom Schulbesuch
Schulpflicht in Thüringen
- fristgemäße Einschulung
- Für alle Kinder, die am 1.8. ihr 6. Lebensjahr vollendet haben, beginnt am gleichen Tag die Vollzeitschulpflicht.
- vorzeitige Einschulung
- Kinder, die bis zum 30.6. ihr 5. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag der Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Der Schulleiter entscheidet darüber in Rücksprache mit dem Schularzt.
- Zurückstufung vom Schulbesuch
- Kinder, die zwar schulpflichtig sind, bei denen aber aufgrund des Entwicklungsstandes davon ausgegangen werden kann, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des ersten Schuljahres nicht erfolgen kann, können für maximal ein Schuljahr vom Schulbeginn zurückgestellt werden.
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