Bei der Kindererziehungszeit handelt es sich um die Monate, die von der Elternzeit in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit hat eine maximale Dauer von 36 Monaten, demnach wird auch für maximal 36 Monate der Rentenbeitrag vom Staat gezahlt, diese Zeit nennt sich dann Erziehungszeit.
Bei der Kindererziehungszeit handelt es sich um eine rentenrechtliche Zeit, die während der Elternzeit (36 Monate) der Rente angerechnet wird. Ein Elternteil kümmert sich während der Elternzeit um die Betreuung ihrer Kinder und geht währenddessen nicht oder nur wenig arbeiten.
Der Staat zahlt für dieses Elternteile in der Elternzeit den jeweiligen Rentenbeitrag in Abhängigkeit von der Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland. So wird Eltern die Möglichkeit der Kindererziehung gegeben, ohne negative Folgen für die Rente.
Da die Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der Rente erfolgt nicht automatisch, muss ein Antrag gestellt werden, um den Anspruch geltend zu machen.
Die Anrechnung der Kindererziehungszeit während der Elternzeit wird nur durchgeführt, wenn bei der deutschen Rentenversicherung ein Antrag gestellt wird. Bei dem Antrag handelt es sich um den „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“. Der Antrag setzt sich aus einem 12-seitigen Formular zusammen.
Diese Formular kann man entweder online auf der Internetseite der deutschen Rentenversicherung ausfüllen oder sich ausdrucken und ausgefüllt über dem Postweg der deutschen Rentenversicherung zukommen lassen. Darüber hinaus muss der Antragssteller die Geburt des Kindes durch die Geburtsurkunde nachweisen.
Machen Sie sich Gedanken dazu, wie Sie Ihr Kind am besten erziehen können? Im folgenden Artikel lesen Sie alles rund um dieses Thema: Kindererziehung
Die Erziehungszeit wird bei einem Kind maximal 36 Monate angerechnet. Werden diese 36 Monate direkt nach der Geburt des Kindes beantragt, dauern sie genau bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.
Wird in diesem Zeitraum ein weiteres Kind geboren, verlängert sich die Erziehungszeit um die Zeit, in der innerhalb der 36 Monate mehrere Kinder erzogen werden. Dies bedeutet, dass man nicht zwei mal 36 Monate berücksichtigt bekommt.
Anhand des folgenden Beispiels lässt es sich besser erklären. Es wird 2014 ein Kind geboren, entsprechend bekommt man bis 2017 seine 36 Monate Erziehungszeit angerechnet. Wird nun 2016 ein weiteres Kind geboren, werden von dessen Geburt bis zum Ende der 36 Monate, die Monate der Erziehung mehrerer Kinder gezählt und an die 36 Monate als Verlängerung angehängt.
Entsprechend werden nun in diesen Beispiel 48 Monate von 2014 bis 2018 Erziehungszeit berechnet. Dementsprechend ist es nicht möglich durch das Gebären von vielen Kindern eine sehr lange Erziehungszeit sich anrechnen zu lassen.
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Bei der Kindererziehungszeit handelt es sich um die Monate, die von der Elternzeit in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit hat eine maximale Dauer von 36 Monaten, demnach wird auch für maximal 36 Monate der Rentenbeitrag vom Staat gezahlt, diese Zeit nennt sich dann Erziehungszeit.
Das jeweilige Elternteil, welches die Kinderbetreuung übernimmt bekommt den Rentenbeitrag in Höhe des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland vom Staat bezahlt. Der Durchschnittsverdienst lag 2016 bei ca. 2.900 Euro pro Monat. Der daraus entstehende Beitrag wird auf die normalen Rentenansprüche von der berufstätigen Zeit angerechnet, sodass während der Elternzeit ebenfalls für eine Rente gesorgt ist.
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Die Kindererziehungszeit dauert maximal 36 Monate bei einem Kind. Wird innerhalb dieser 36 Monate nach der Geburt des ersten Kindes ein weiteres Kind geboren, werden von dessen Geburt an wieder 36 Monate Erziehungszeiten angerechnet.
Die Zeit, in der man die Anrechnung der Erziehungszeiten geltend machen kann, beginnt mit dem Tag der Geburt des Kindes und endet spätestens mit dem erreichen des 10. Lebensjahr des Kindes.
Die Erziehungszeit bis zum 10. Lebensjahr nennt sich Berücksichtigungszeit. Sie beträgt ebenfalls maximal 36 Monate pro Kind, wobei es sich nicht um die 36 Monate nach der Geburt handeln muss. Werden weitere Kinder in diesem Zeitraum, die nicht direkt nach de Geburt geltend gemacht wird, geboren, verlängert sich die Erziehungszeit nicht.
Bei Beamten wird nicht die Anerkennung von Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung bei der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt. Die Kindererziehungszeiten sind schon in der Beamtenversorgung, durch das Addieren von Kinderzuschlägen, verankert und erfolgt gleichwertig wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Damit Beamte nicht doppelt begünstigt werden, ist für sie also die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung ausgeschlossen.
Ein Beamter muss auch keinen Antrag zur Kindererziehungszeit stellen, dessen Feststellung und Berücksichtigung erfolgt automatisch bei dem Eintritt in den Ruhestand. Für jeden der 36 Monate der Kindererziehungszeit wird ein Festbetrag dem Beamten gezahlt, der bei jeder Besoldungserhöhung angepasst wird.
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